Legalisation von Urkunden
Legalisation und Apostille
Beglaubigung von Urteilen, Beschlüssen, Erbscheinen u.a. für das Ausland (Apostille/Legalisation)
Wenn Sie ein Urteil, einen Beschluss, einen Erbschein oder ein anderes Dokument des Amtsgerichts Nürnberg oder ein von einem Mitarbeiter des Amtsgerichts Nürnberg beglaubigtes Dokument (z.B. Kopie eines Testamentes) im Ausland verwenden und dort anerkennen lassen wollen, stoßen Sie meistens auf die Begriffe Legalisation und Apostille.
· Apostille
Die verkürzte Form heißt „Apostille“. Die Apostille bekommen Sie direkt bei der Verwaltung – Apostillenstelle - des Gerichts, das das Urteil verkündet, den Beschluss oder den Erbschein erlassen hat, bzw. dessen Mitarbeiter das Dokument beglaubigt hat (z.B. Kopie eines Testamentes) – in diesem Fall das Amtsgericht Nürnberg. Die Apostille ist aber nur für bestimmte Länder möglich. Welche das sind, erfahren Sie zum Beispiel auf den Internet-Seiten des Auswärtigen Amtes, siehe Abschnitt „Weiterführende Informationen“ oder beim Gericht.
· Legislation
Für alle anderen Länder brauchen Sie eine sogenannte „Legalisation“. Dazu stellt die Verwaltung – Apostillenstelle - des Gerichts, welches das Dokument ausgestellt hat (in diesem Fall das Amtsgericht Nürnberg), Ihnen zunächst eine Vorbeglaubigung aus. Mit der Vorbeglaubigung wenden Sie sich dann an das Landgericht Nürnberg-Fürth, welches Ihnen die Legalisation ausstellt.
- Bitte
beachten Sie: für Bundesurkunden (z.B. Bundeszentralregisterauszug) ist
das Bundesamt für Auswärtige
Angelegenheiten (BfAA) Kirchhofstraße 1-2,
14776 Brandenburg an der Havel E-Mail: bf-z-gz-2@auswaertiges-amt.de, Tel.:
030-1847-300 zuständig.
- Bitte beachten Sie weiter: für Übersetzungen von z.B. Urteilen und Beschlüssen u.a. und für Notarurkunden ist das Landgericht Nürnberg-Fürth (siehe auch hierzu die Homepage des Landgerichts Nürnberg-Fürth) zuständig.
Erforderliche Unterlagen
· Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, des Beschlusses, des Erbscheins oder eines anderen Dokumentes des Amtsgerichts Nürnberg oder ein von einem Mitarbeiter des Amtsgerichts Nürnberg beglaubigtes Dokument (z.B. Kopie eines Testamentes)
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Straße 110
90429 Nürnberg (Hausanschrift)
Telefon: 0911 / 32101
Telefax: 0911 / 3212617
Sprechzeiten
Montag bis Freitag: 8:00 bis 12:00 Uhr
sowie nach Vereinbarung.
Bitte beachten Sie die Öffnungszeiten der Geldannahmestelle. Diese finden Sie hier.
Weitere Hinweise zu den Datenschutzbestimmungen finden Sie hier.
Anträge können nur schriftlich gestellt werden.
Den entsprechenden Antrag finden Sie hier.
Der Antrag ist auszufüllen und unterschrieben an die oben stehende Adresse zu senden. Entsprechende Dokumente sind beizufügen.
Sobald die Apostille zurückgesendet wird, erhalten Sie eine Kostenrechnung von der Landesjustizkasse Bamberg.
-
Was ist eine Legalisation?
-
Legalisation ist die Bestätigung der Echtheit einer im Inland
ausgestellten Urkunde durch die zuständige Vertretung des ausländischen
Staates (Konsulat, Konsularabteilung der diplomatischen Vertretung), in
dem die Urkunde verwendet werden soll.
-
Legalisation ist die Bestätigung der Echtheit einer im Inland
-
Was kann legalisiert werden?
-
Gegenstand der Legalisation können nur öffentliche Urkunden (vgl. § 415
Abs. 1 ZPO) sein; auch die Legalisation der öffentlichen Beglaubigung
einer Privaturkunde ist möglich.
-
Gegenstand der Legalisation können nur öffentliche Urkunden (vgl. § 415
-
Wann ist eine Legalisation erforderlich?
-
Wenn nach dem nationalen Recht des Staates, in dem die Urkunde verwendet
werden soll, die Legalisation vorgeschrieben ist (sog. Legalisationszwang) und ein zwischenstaatliches Übereinkommen, das den Legalisationszwang aufhebt oder einschränkt, mit diesem Staat nicht besteht.
-
Wenn nach dem nationalen Recht des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll ein Legalisationszwang zwar nicht besteht, jedoch die Gerichte oder die Behörden eines anderen Staates im Einzelfall die Legalisation verlangen.
Zur Vereinfachung des Legalisationsverfahrens wurde mit den Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens vom 5.Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation eine vereinfachte Form der Echtheitsbestätigung ins Leben gerufen, die sog.
Apostille. Eine Aufzählung der Vertragsstaaten finden Sie auf der unten angegeben Internetseite des Auswärtigen Amtes.
Eine Apostille ist demnach eine nach einem einheitlichen Muster herzustellende Bescheinigung, die die Echtheit einer inländischen Urkunde nachweist.
-
Wenn nach dem nationalen Recht des Staates, in dem die Urkunde verwendet
-
Von wem bekomme ich eine Apostille?
-
Zuständig für die Erteilung einer Apostille ist der jeweilige Leiter der
Behörde, bzw. dessen Stellvertreter, von der die jeweilige Urkunde
erstellt wurde (vgl. Zuständigkeitsverordnung allgemeine Rechtshilfe und
in Zivil- und Handelssachen ZustVaZHRh).
Demnach kann das
Amtsgericht Nürnberg nur Apostillen für Urteile, Beschlüsse oder sonst.
Urkunden erteilen, die vom Amtsgericht Nürnberg erlassen bzw. erstellt
wurden.
-
Zuständig für die Erteilung einer Apostille ist der jeweilige Leiter der
-
Was kostet die Erteilung einer Apostille?
-
Die Erteilung kostet 25,00 EUR.
Sollten Sie Ihren Wohnsitz im Ausland haben, müssen Sie auf Anforderung des Gerichts die Gebühr in Höhe von 25,00 Euro vor Erteilung der Apostille entrichten, erst dann kann Ihnen das Dokument samt Apostille übersandt werden.
-
Die Erteilung kostet 25,00 EUR.
Weiterführende Informationen
Auswärtiges Amt
Bundesverwaltungsamt
Kosten
Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation
Antrag zur Beantragung einer Apostille
Verfahrensübersicht
- Adoptionen
- Beratungshilfe
- Bereitschaftsdienst
- Betreuungsverfahren
- Ermittlungsrichter
- Erzwingungshaft
- Familienverfahren
- Geldannahmestellte
- Grundbuchamt
- Güterichterverfahren
- Hinterlegungsstelle
- Insolvenzverfahren und Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz
- Landwirtschafts- und Schifffahrtsverfahren
- Legalisation von Urkunden
- Mietsachen
- Nachlassverfahren
- Personenstandsverfahren
- Pflegschaftsverfahren
- Rechtsantragstelle
- Registersachen
- Strafverfahren
- Transsexuellengesetz
- Unterbringungsverfahren
- Zeugenbetreuungsstelle
- Zivilverfahren
- Zwangsversteigerung
- Zwangsvollstreckung