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Amtsgericht Nürnberg

Justiz ist für die Menschen da – Recht Sicherheit Vertrauen

Pflegschaftsverfahren

Zuständigkeit


Amtsgericht Nürnberg
Fürther Straße 110
90429 Nürnberg (Hausanschrift)
Telefon: 0911 / 321-01
Telefax: 0911 / 321-2009

Sprechzeiten
Montag bis Freitag: 8:00 bis 12:00 Uhr
sowie nach Vereinbarung

Weitere Hinweise zu den Datenschutzbestimmungen finden Sie hier.



Soweit kein allgemeines Fürsorgebedürfnis für einen Volljährigen besteht, sondern bestimmte personenbezogene oder sachbezogene Angelegenheiten der Fürsorge bedürfen, kann Pflegschaft angeordnet werden.

Die Zuständigkeit umfasst im Einzelnen: 

  • Pflegschaft für Abwesende (ein abwesender Volljähriger, dessen Aufenthalt unbekannt ist, erhält für seine Vermögensangelegenheiten, soweit sie der Fürsorge bedürfen, einen Abwesenheitspfleger)
  • Pflegschaft für unbekannte Beteiligte (ist unbekannt oder ungewiss, wer bei einer Angelegenheit der Beteiligte ist, so kann dem Beteiligten für diese Angelegenheit, soweit eine Fürsorge erforderlich ist, ein Pfleger bestellt werden)
  • Pflegschaft für Sammelvermögen (ist durch öffentliche Sammlung Vermögen für einen vorübergehenden Zweck zusammengebracht worden, so kann zum Zwecke der Verwaltung und Verwendung des Vermögens ein Pfleger bestellt werden, wenn die zur Verwaltung und Verwendung berufenen Personen weggefallen sind)

Über die Anordnung einer Pflegschaft entscheidet das Gericht von Amts wegen.
Der Wirkungskreis des Pflegers wird vom Gericht nach dem jeweiligen Fürsorgebedürfnis bestimmt.

Wichtig!

Besteht ein allgemeines Fürsorgebedürfnis für einen Volljährigen (z.B. wegen schwerer Erkrankung oder Demenz) wird ein Betreuungsverfahren eingeleitet.

Die Vormundschaftsverfahren und Ergänzungspflegschaften für Minderjährige fallen in den Zuständigkeitsbereich des Familiengerichts.

Verfahrensübersicht