Zwangsversteigerung
Amtsgericht Nürnberg
Flaschenhofstraße 35
90402 Nürnberg (Hausanschrift)
Telefon: 0911 / 32101
Telefax: 0911 / 3211292
Sprechzeiten
Montag bis Freitag: 8:00 bis 12:00 Uhr
sowie nach Vereinbarung
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Zuständigkeiten und Aufgaben
Das Amtsgericht Nürnberg ist zuständig für die Versteigerung (auf Antrag eines Gläubigers oder Miteigentümers) und Zwangsverwaltung von Immobilien, die bei den Grundbuchämtern der Amtsgerichte Nürnberg, Schwabach, Hersbruck und Neumarkt i.d.OPf. eingetragen sind.
Versteigerung auf Antrag eines Gläubigers
Hierzu muss der Gläubiger einen Vollstreckungstitel (z.B. Grundschuldbestellungsurkunde, Vollstreckungsbescheid, Urteil) gegen den Eigentümer der Immobilie haben. Der Vollstreckungstitel muss eine Vollstreckungsklausel haben und an den Eigentümer zugestellt worden sein.
Das Vollstreckungsgericht beauftragt einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens über die Immobilie. Nach Festsetzung des Verkehrswertes wird der Versteigerungstermin anberaumt und spätestens sechs Wochen vorher im Internet unter www.zvg-portal.de veröffentlicht. Dort sind dann bei einem Teil der Objekte auch Kurzexposees einsehbar.
Wird der Zuschlag erteilt, wird der Meistbietende ab diesem Zeitpunkt neuer Eigentümer der Immobilie. Der gebotene Geldbetrag ist an das Gericht zu zahlen. Das Gericht verteilt das eingezahlte Geld an die Gläubiger des ursprünglichen Eigentümers, einen evtl. Erlösrest an den Eigentümer.
Die Grundbucheintragung wird ebenfalls durch das Vollstreckungsgericht veranlasst. Ein Notartermin ist hierfür nicht erforderlich.
Versteigerung auf Antrag eines Miteigentümers
(sog. "Teilungsversteigerung" bzw. "Versteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft")
Dieses Verfahren wird in der Regel nicht von einem Gläubiger beantragt, sondern von einem Miteigentümer, der grundsätzlich auch keinen Vollstreckungstitel benötigt.
Auch hier wird der Verkehrswert nach Erstellung eines Gutachtens festgesetzt, ein Versteigerungstermin anberaumt und öffentlich bekanntgemacht.
Oftmals verbleibt nach Abzug der Verfahrenskosten und Zahlungen an Gläubiger ein Übererlös, der den ursprünglichen Eigentümern zusteht.
Das Versteigerungsgericht zahlt diesen Übererlös nur dann an die früheren Eigentümer aus, wenn diese übereinstimmend erklären, wie die Verteilung erfolgen soll. Einigen sich die früheren Eigentümer nicht über die Verteilung, hinterlegt das Vollstreckungsgericht den Übererlös bei der Hinterlegungsstelle.
Zwangsverwaltung
Dieses Verfahren wird von einem Gläubiger beantragt. Hierzu müssen für ihn die selben Voraussetzungen wie für die Beantragung der Zwangsversteigerung vorliegen.
Das Vollstreckungsgericht setzt einen Zwangsverwalter ein.
An diesen sind Mieten und ggf. Nebenkosten zu zahlen. Aus den Einnahmen zahlt der Zwangsverwalter zunächst die Lasten des Objekts (Wohngelder, Kosten der Instandhaltung etc.), anschließend werden die Gläubiger befriedigt. Sollten die Mieten nicht zur Zahlung der laufenden Kosten ausreichen, ist der Gläubiger zur Zahlung eines Vorschusses verpflichtet, da das Verfahren ansonsten aufgehoben wird.
Weitere Informationen
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