Menü

Amtsgericht München

Amtsgericht München - Gebäude Maxburgstraße

Adoptionen

20220630 085557-kopie
Das Gebäude in der Linprunstraße (Bildsteller AG München)
Das Gebäude in der Linprunstraße (Bildsteller AG München)
Zuständigkeit

Sachliche Zuständigkeit:
Adoptionsverfahren im Inland
Anerkennung und Umwandlung von Auslandsadoptionen

Örtliche Zuständigkeit:
Das Amtsgericht München ist für alle Antragsteller und Antragstellerinnen zuständig, die ihren Wohnsitz in der Landeshauptstadt München oder dem Landkreis München haben. Maßgeblich ist der Wohnsitz des oder der Annehmenden.

Wenn der gewöhnliche Aufenthalt der Annehmenden und des Anzunehmenden im Ausland liegt oder der Anzunehmende die letzten beiden Jahre vor der Antragstellung auf Adoption seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatte, ist das Amtsgericht München auch für solche Annehmenden zuständig, die ihren Wohnsitz im Bezirk des Oberlandesgerichts München (im Wesentlichen Oberbayern, Niederbayern und Schwaben) haben.

Die gleiche Zuständigkeit gilt für die Anerkennung und Umwandlung von Auslandsadoptionen.

Wichtige Hinweise

Hinweise zu Adoptionsverfahren im Inland:
Das Verfahren kann nur durch einen notariell beurkundeten Antrag eingeleitet werden. Darin sollen auch Anträge zur Vornamensänderung oder zur ggf. erforderlichen Bestimmung des Familiennamens enthalten sein.
Adoptiert werden können sowohl Minderjährige als auch Volljährige, soweit die Adoption deutschem Recht unterliegt. Ausländische Rechtsordnungen sehen eine Volljährigenadoption nicht immer vor.

Nach Eingang des Antrages werden die erforderlichen Personenstandsurkunden und sonstige Unterlagen vom Gericht angefordert. Immer benötigt werden eine Abschrift neuesten Datums aus dem Geburtenbuch des Anzunehmenden und Aufenthaltsbescheinigungen der Beteiligten, die von ihrer Wohnsitzgemeinde ausgestellt werden. Diese müssen Angaben zum Familienstand, Zuzug und Staatsangehörigkeit enthalten. Bei verheirateten Beteiligten werden zusätzlich Abschriften neuesten Datums aus dem beim Standesamt geführten Familienbuch benötigt.

Im Falle von Minderjährigenadoptionen ist eine Stellungnahme der Adoptionsvermittlungsstelle oder des örtlichen Jugendamtes -und im Falle der ausländischen Staatsangehörigkeit eines Beteiligten- des Bayerischen Landesjugendamtes einzuholen.

Das Verfahren wird in der Regel durch eine persönliche Anhörung im Gerichtsgebäude abgeschlossen.


Hinweise zur Anerkennung und Umwandlung von Auslandsadoptionen:

Der Antrag auf Feststellung der Anerkennungsfähigkeit kann durch ein unterschriebenes Schreiben von den Adoptiveltern, dem Angenommenen sowie bestimmten Standesbeamten gestellt werden. Geprüft werden können alle -auch vor vielen Jahren ausgesprochene- ausländische Adoptionen, soweit der Angenommene zur Zeit der Annahme das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.

Das Gericht benötigt in der Regel folgende Unterlagen im Original oder in amtlich beglaubigter vom Original gefertigter Kopie:

  • Adoptionsbeschluss, Adoptionsvertrag oder Adoptionsurteil mit Legalisationsvermerken der ausländischen Stellen und der deutschen Auslandsvertretung oder mit der Haager Apostille nebst Übersetzung durch einen von einem deutschen Gericht bestellten und allgemein vereidigten Dolmetscher.
  • Geburtsurkunden des Kindes vor und nach der Adoption nebst Übersetzung.
  • Sonstige im ausländischen Verfahren entstandene Urkunden wie Verlassenheitsbeschlüsse, Adoptionsurkunden, Bestätigungen nach § 23 des Haager Übereinkommens.
  • Aufenthaltsbescheinigungen des Einwohnermeldeamtes für den oder die Annehmenden und den Angenommenen.
  • Abschrift neuesten Datums aus dem beim Standesamt für die Annehmenden geführten Familienbuch, nur ersatzweise Heiratsurkunde.
  • Mitteilung, welche in- und ausländischen Stellen -mit Adresse- an dem ausländischen Verfahren beteiligt waren.

Das Gericht hat das Bundesamt der Justiz zu beteiligen.

Der Antrag auf Umwandlung der Adoption, damit das Kind die Rechtsstellung eines nach den deutschen Sachvorschriften angenommenen Kindes erhält, bedarf immer der notariellen Beurkundung. In den Antrag sollten auch Anträge auf Vornamens- und Familiennamensänderung sowie die Einwilligung des Kindes in die Annahme aufgenommen werden.

Im Übrigen werden dieselben Unterlagen wie bei Feststellung der Anerkennungsfähigkeit und die Einwilligungserklärungen der leiblichen Eltern in eine Annahme nach deutschem Recht benötigt.

Das Gericht hat das Bundesamt für Justiz, das örtliche Jugendamt und das Bayerische Landesjugendamt zu beteiligen.
Anschrift / Adresse

Postanschrift:
Amtsgericht München
Familiengericht
Linprunstraße 22
80097 München

Adresse:
Amtsgericht München
Familiengericht
Linprunstraße 22
80335 München

Barrierefreiheit:
Im Justizgebäude Linprunstraße 22 sind alle Etagen über Fahrstühle erreichbar.

Kontakt

Öffnungszeiten:
Montag - Donnerstag:
08:30 - 11:30 Uhr
Freitag:
08:00 - 12:00 Uhr

Telefon: 089 / 5597-06
Telefax: 09621 / 96241-3117 

Wie komme ich hin?

  • U-Bahn Linie U1 - Haltestelle Stiglmaierplatz (von dort 5 Min. Fußweg)
  • Tram Linie 20/21 - Haltestelle Sandstraße (von dort 6 Min. Fußweg)

Bitte benutzen Sie zur Fahrplanauskunft oder Routenplanung die 'BayernInfo' Reiseauskunft

Hinweis: Im Bereich des Justizgebäudes Linprunstraße 22 steht nur eine sehr begrenzte Anzahl von Parkplätzen zur Verfügung.

Eingang Justizgebäude Linprunstraße 22

20220630 085520

Verfahrensübersicht