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Amtsgericht München

Amtsgericht München - Gebäude Maxburgstraße

Familienverfahren

20220518 095333 - Kopie
Das Gebäude in der Pacellistraße (Bildsteller AG München)
Das Gebäude in der Pacellistraße (Bildsteller AG München)
Zuständigkeit

Sachliche Zuständigkeit:
Ehesachen

  • Scheidung einer Ehe
  • Aufhebung einer Ehe
  • Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe
Kindschaftssachen
  • elterliche Sorge (insbesonders)
  • Übertragung der elterlichen Sorge bei dauern getrennt lebenden Eltern
  • Streitigkeiten über den Namen eines gemeinsamen Kindes
  • Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf einen Elternteil
  • Verbleibensanordnung
  • Genehmigung von bestimmten Rechtsgeschäften
  • Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls / Kindesvermögens
  • Umgangsrecht (insbesonders)
  • Regelung des Umgangs des Kindes mit Eltern und Geschwistern
  • Regelung des Umgangs des Kindes mit Großeltern, Stief- und Pflegeeltern
  • Kindesherausgabe
  • Vormundschaft- und Pflegschaftverfahren
  • Genehmigung oder Anordnung freiheitsentziehender Unterbringung eines Minderjährigen
Abstammungssachen
  • Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses und der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Vaterschaftsanerkennung
  • Ersetzung der Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung und Anordnung der Duldung einer Probeentnahme
  • Einsicht in Abstammungsgutachten
  • Anfechtung der Vaterschaft
Lebenspartnerschaftssachen
  • Aufhebung oder Feststellung des Nichtbestehens einer Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
  • elterliche Sorge, Umgang und Herrausgabe betreffend ein gemeinschaftliches Kind
  • Zuweisung von Wohnung und Haushaltsgegenständen
Versorgungsausgleich
  • durch die Lebenspartnerschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflichten
  • Ansprüche aus dem Güterrecht

Verf. nach dem Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internat. Kindesentführungen (HKÜ)

Verfahren über die Zuweisung der Ehewohnung und von Haushaltsgegenständen
  • Zuweisung von Haushaltsgegenständen und/oder Wohnung bei Getrenntlebenden
  • Zuweisung von Haushaltsgegenständen und/oder Wohnung bei Scheidung

Gewaltschutzsachen
  • Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellung (insbesondere): Verbot, die Wohnung der verletzten Person zu betreten; Näherungs- und/oder Kontaktverbot
  • Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung

Versorgungsausgleichsachen
  • Öffentlich-rechtlicher Erstausgleich von Versorgungsanwartschaften mit einer Ehescheidung im Inland oder nach anerkannter Auslandsscheidung oder nach Eheaufhebung
  • Schuldrechtlicher Ausgleich von Versorgungsanwartschaften
  • Abänderung von Ausgleichsentscheidungen

Unterhaltssachen
  • Unterhaltspflichten auf Grund Verwandschaft
  • Unterhaltspflichten auf Grund bestehender oder rechtskräftig geschiedener Ehe
  • Unterhaltsansprüche von nicht miteinander verheirateten Eltern aus Anlass der Geburt eines Kindes
  • Vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Miderjähriger
  • Kindergeldsachen

Güterrechtssachen
  • Ersetzung der Zustimmung eines Ehegatten bei Verfügung über das Vermögen im Ganzen oder über Haushaltsgegenstände
  • Zugewinnausgleich
  • Ansprüche aus Eheverträgen
  • Streitigkeiten aus Verwaltung des Gesamtgutes bei Gütergemeinschaft

Sonstige Familiensachen
  • Ansprüche zwischen verlobten oder ehemals verlobten Personen im Zusammenhang mit der Beendigung des Verlöbnisses, ggf. auch zwischen einer solchen und einer Dritten Person
  • aus der Ehe herrührende Ansprüche (insbesondere): Ehestörungsklagen; Mitwirkung bei gemeinsamer steuerlichen Veranlagung
  • Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe (insbesondere): Mitwirkung bei gemeinsamer steuerlicher Veranlagung; Vermögensauseinandersetzung; Rückabwicklung von Schenkungen
  • aus dem Eltern-Kind-Verhältnis herrührende Ansprüche (insbesondere)
  • Verwaltung des Kindesvermögens
  • aus dem Umzugsrecht herrührende Ansprüche (insbesondere): Schadensersatzansprüche wegen nicht ordnungsgemäßer Gewährung; Ersatzansprüche wegen nicht ordnungsgemäßer Ausübung des Umgangs
Wer bearbeitet mein Verfahren?

Neuverfahren werden dem jeweils zuständigen Richter nach bereits vorher festgelegter numerischer Verteilung im Turnussystem zugewiesen. 

Öffnungszeiten:

Montag – Donnerstag:
08:30 - 11:30 Uhr und 13:00 - 15:00 Uhr
Freitag:
08:00 - 12:00 Uhr

Telefon: 089 / 5597-2824

Anschrift / Adresse

Beim Amtsgericht München sind 'Familienverfahren' auf folgende Gebäude verteilt:

Justizgebäude Pacellistraße

Postanschrift:
Amtsgericht München
Familiengericht
Pacellistraße 5
80315 München

Adresse:

Amtsgericht München
Familiengericht
Pacellistraße 5
80333 München

Barrierefreiheit:
Im Justizgebäude Pacellistraße 5 sind alle Etagen über Fahrstühle erreichbar.

Kontakt

Justizgebäude Pacellistraße

Allgemeine Öffnungszeiten:
Montag - Donnerstag:
08:30 - 11:30 Uhr und 13:00 - 15:00 Uhr
Freitag:
08:00 - 12:00 Uhr

Telefon: 089 / 5597-06
Telefax: 09621 / 96241-3128 oder -3132


Beachten Sie hierzu unsere geltenden Telefonsprechzeiten:
Montag - Donnerstag:
08:00 - 12:00 Uhr
Freitag:
08:00 - 12:00 Uhr
Mitwoch:
13:00 - 15:00 Uhr
In Eilfällen sind die Serviceeinheiten über die Rufnummer 089/5597-06 erreichbar.

Wie komme ich hin?

  • S-Bahnlinien S1-S8 - Haltestelle Karlsplatz (Stachus) (von dort 5 Min. Fußweg)
  • U-Bahnlinien U4/U5 - Haltestelle Karlsplatz (Stachus) (von dort 5 Min. Fußweg)
  • Tram Linie 16/17/18/20/21/27 - Haltestelle Karlsplatz (Stachus) (von dort 5 Min. Fußweg)
  • Tram Linie 19 - Haltestelle Lenbachplatz (von dort 2 Min. Fußweg)

Bitte benutzen Sie zur Fahrplanauskunft oder Routenplanung die 'BayernInfo' Reiseauskunft

Hinweis: Im Bereich des Justizgebäudes Pacellistraße 5 steht nur eine sehr begrenzte Anzahl von Parkplätzen zur Verfügung.

Eingang Justizgebäude Pacellistraße 5
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Weitere Informationen und Downloads

Häufig gestellte Fragen

Wann brauche ich einen Rechtsanwalt?
Sie müssen unterscheiden: In einem Scheidungsverfahren müssen Sie sich immer dann durch einen zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, wenn Sie selbst Anträge, z. B. auf Scheidung, Unterhalt, Zugewinnausgleich usw., stellen wollen. Lassen Sie sich nicht in einem derartigen Verfahren vertreten, können Sie zwar der Scheidung zustimmen, aber sich nicht gegen Anträge auf Zahlung von Unterhalt oder Zugewinnausgleich wehren.
In Verfahren außerhalb des Scheidungsverbundverfahrens müssen Sie sich in allen Familienstreitsachen gem. § 112 FamFG (insbesondere: Unterhaltssachen und Güterrechtsachen) von einem Anwalt vertreten lassen.
Wie finde ich einen Rechtsanwalt?
Zugelassene Anwälte finden Sie im Branchenverzeichnis. Auch die Anwaltskammer in München gibt Auskunft über geeignete Rechtsanwälte.

Einige Rechtsanwälte führen die Zusatzbezeichnung "Fachanwalt/Fachanwältin in Familiensachen".
Was ist, wenn ich mir keinen Rechtsanwalt leisten kann?
Wenn Ihr Einkommen nicht ausreicht, um die Gebühren des Rechtsanwalts und des Gerichts zu bezahlen, können Sie Verfahrenskostenhilfe beim Familiengericht beantragen. Dazu reichen Sie den Fragebogen zu Ihren wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen vollständig ausgefüllt und unterschrieben und mit entsprechenden Anlagen versehen bei Gericht ein. Je nach Bedürftigkeit können Ihnen die Kosten und Gebühren erlassen werden oder Sie erhalten die Möglichkeit zur Ratenzahlung.

Den Fragebogen erhalten Sie in Schreibgeschäften oder unter weitere Informationen. Der Antrag wird in der Regel von Ihrem Anwalt gestellt.
Kann ich selbst Anträge stellen?
Sie können in allen Verfahren, in denen kein Anwaltszwang vorgeschrieben ist, selbst Anträge stellen. Anwaltszwang ist vorgeschrieben im Scheidungsverfahren, wenn Sie selbst Antrag auf Scheidung oder Abweisung eines Scheidungsantrages stellen wollen, sowie bei sonstigen selbstständigen Familienstreitsachen gem. § 112 FamFG (insbesondere: Unterhaltssachen und Güterrechtssachen)
Wie kann ich selbst Anträge stellen?
Anträge müssen schriftlich gestellt werden in dreifacher Ausfertigung.
Der Antrag sollte gegliedert sein in einen Antrag, der in einem Satz formuliert sein soll (z.B.: "Ich beantrage Umgangsrecht für mein Kind . . . ". Danach sollten Sie alle relevanten Tatsachen aufführen, die diesen Antrag stützen und ausfüllen.
Beim Amtsgericht München ist eine Rechtsantragstelle eingerichtet, bei der Sie Ihre Anträge auch zu Protokoll erklären können. Dort ist man Ihnen bei der Begründung und Formulierung behilflich, das ist aber keine Rechtsberatung.
Was kann ich tun, wenn ich mein Scheidungsurteil verloren habe?
Sie können bei dem Familiengericht, das Sie geschieden hat, eine Zweitausfertigung beantragen. Diesen Antrag können Sie schriftlich oder persönlich bei der Geschäftsstelle des Familiengerichts stellen. Bringen Sie einen gültigen Personalausweis/Pass mit oder legen Sie Ihrem schriftlichen Antrag eine entsprechende Fotokopie bei. Die Herstellung der Zweitausfertigung dauert in der Regel ca. zwei bis drei Wochen, da die Akten zunächst aus einer auswärtigen Registratur angefordert werden müssen.
Wer hat gegen wen Unterhaltsansprüche?
Unterhaltsansprüche bestehen zwischen Verwandten in gerader Linie, Ehegatten und zwischen nicht miteinander verheirateten Eltern aus Anlass der Geburt eines Kindes.

Kein Unterhaltsanspruch besteht somit etwa zwischen den Eltern eines Ehegatten und dem anderen Ehegatten, zwischen Onkel und Neffen oder zwischen Geschwistern.

Soweit ein Unterhaltsanspruch kraft Gesetzes oder durch Verwaltungsakt auf einen Träger öffentlicher Leistungen übergeht, kann der Anspruch von diesem geltend gemacht werden, an den rechtlichen Voraussetzungen ändert sich dadurch jedoch nichts.
Welche Unterhaltsansprüche gibt es?
Wichtige Unterhaltsansprüche sind der Unterhalt zwischen Ehegatten bei Getrenntleben, nach der Scheidung wegen Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes, wegen Alters, Krankheit und Erwerbslosigkeit.

Verwandtenunterhalt steht etwa minderjährigen Kindern oder Kindern wegen Ausbildung zu, sowie Verwandten, die sich wegen Alters oder Krankheit nicht selbst unterhalten können.
Gibt es Tabellen zur Unterhaltsberechnung?
Hierzu gibt es die Düsseldorfer Tabelle in deren Tabellenwerk die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland eingearbeitet sind.

Die Leitlinien, welche auch im Oberlandesgerichtsbezirk München zur Anwendung kommen, finden Sie auf der Hompage des Oberlandesgerichts Stuttgart.

Wann und wie wird über das Sorgerecht entschieden?
Wenn Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur
vorübergehend getrennt leben, kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge ganz oder teilweise alleine überträgt. Diesem Antrag ist in der Regel stattzugeben, wenn der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, dass das Kind das 14. Lebensjahr vollendet hat und der Übertragung widerspricht oder wenn die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl am Besten entspricht.
Bei Gefährdung des Kindeswohls hat das Familiengericht, wenn die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit von erheblicher Bedeutung nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen.
Wo kann ich mich bei Problemen mit Sorge- oder Umgangsrecht beraten lassen?
Informationen über Beratungsmöglichkeiten erteilen die Sozialbürgerhäuser der Landeshauptstadt München und das Kreisjugendamt beim Landratsamt München.
Was mache ich, wenn mir der Umgang mit meinem Kind verweigert wird?
Empfehlenswert ist es, sich zunächst an das zuständige Sozialbürgerhaus oder Kreisjugendamt zur Beratung oder Vermittlung zu wenden. Wenn auf dieser Ebene keine Lösung erzielt werden kann, kann ein Antrag auf Regelung des Umgangs beim Familiengericht gestellt werden.
Was ist das Münchner Modell?
Das Münchner Modell soll helfen, in Verfahren, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, Eltern in die Lage zu versetzen, selbst- und eigenverantwortlich möglichst rasch eine tragfähige Lösung ihres Sorge- und/oder Umgangsrechtsproblems zu finden. Dazu arbeiten alle beteiligten Funktionsträger (Rechtsanwälte, Sozialpädagogen des Jugendamtes, ggf. Mediatoren, Beratungsstellen und Sachverständige) in geeigneter Weise zusammen:

Das Verfahren soll möglichst sachlich und ohne Herabwürdigung der Gegenseite geführt werden. Eine laufend wachsende Zahl Münchner Familienfachanwälte hat sich ebenfalls zu einer Initiative "Münchner Modell" zusammengeschlossen, deren Ziel es ist, im Interesse der in Trennungs- und Scheidungsverfahren ohnehin genug beanspruchten Kinder einvernehmliche Regelungen der Parteien ohne Konfliktverstärkung herbeizuführen.
Deswegen teilen die Antrag stellenden Rechtsanwälte nur die notwendigsten Fakten mit und vermeiden jegliche herabsetzende Äußerung gegenüber der Gegenpartei. Diese braucht auf den Antragsschriftsatz nicht einmal zu antworten. Ein früher Anhörungstermin, in dem die Parteien ausführlich ihren Standpunkt mündlich darstellen können, findet binnen längstens 4 Wochen statt. Ein Mitarbeiter des Jugendamtes nimmt zwar noch vor dem Termin Kontakt zu beiden Eltern auf, berichtet darüber aber auch nur mündlich im Anhörungstermin.

Weitere Einzelheiten finden Sie im "Leitfaden und Sonderleitfaden zum Münchner Modell" sowie im "Elternbrief der Beratungsstellen zum Münchener Modell" unter weitere Informationen
Wie erfolgt die Kindesanhörung?
Wenn Eltern sich nicht über die Belange ihrer Kinder verständigen und einigen können, entscheidet das Familiengericht unter Beachtung des Kindeswohls. Das Familiengericht hat dazu die Interessen und den Willen des Kindes durch die Anhörung des Kindes im Beisein des Verfahrensbeistands gemäß § 159 FamFG festzustellen. Thema der Kindesanhörung sind die Bedürfnisse des Kindes und sein Kontakt zu beiden Eltern. Die FamilienrichterInnen bemühen sich dabei, die Anhörung des Kindes unter Berücksichtigung seines Alters, seines Entwicklungsstandes und seiner seelischen Verfassung so schonend wie möglich zu gestalten, und fertigen einen Aktenvermerk über die Kindesanhörung an. Nähere Informationen zum Thema "Kinder vor Gericht" wie auch allgemein zum Thema "Kinder und Jugendliche im Konflikt der Eltern" finden Sie in unserem Downloadbereich. [intern]
Zur Vermeidung von Kindermehrfachvernehmungen in parallel laufenden Strafverfahren kann bei Einverständnis der Sorgeberechtigten eine familienrichterliche Kindesvideoanhörung im richterlichen Büro oder in der häuslichen Umgebung des Kindes stattfinden. Nähere Einzelheiten dazu finden Sie in einer entsprechenden Zielvereinbarung ebenfalls unter weitere Informationen.
Der andere Elternteil hat mein Kind ins Ausland entführt.
Zuständig für die Entscheidung über die Rückführung des Kindes nach Deutschland ist das sachlich und örtlich zuständige Gericht des Staates, in den das Kind widerrechtlich verbracht wurde.
Umfassende Information erhalten Sie auf der Webseite vom Bundesamt für Justiz.

Dort finden Sie auch Formulare für die Antragstellung. Das Bundesjustizamt wird dann Ihr Anliegen im Rahmen der Antragstellung im Ausland vertreten.
Deutsche Familiengerichte sind nur für Entführungen nach Deutschland zuständig. Das Amtsgericht München ist zuständig für alle Verfahren, in denen das Kind aus dem Ausland in den Bezirk des Oberlandesgerichts München gebracht wurde.

Verfahrensübersicht