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Amtsgericht München

Amtsgericht München - Gebäude Maxburgstraße

Grundbuchamt

24-03-08 Amtsgericht 02e
Das Justizgebäude in der Infanteriestraße (Bildersteller AG München)
Das Justizgebäude in der Infanteriestraße (Bildersteller AG München)


Grundsteuer: Die erforderlichen Daten für die Grundsteuererklärung erhalten Sie beim Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung.

Bitte beachten Sie, dass das Grundbuch keine Angaben zur Wohnungsgröße enthält. Die erforderlichen Daten können Sie Ihrer Nebenkostenabrechnung (Heizkosten) entnehmen bzw. wenden Sie Sich an Ihre Hausverwaltung.

  • Bitte beachten Sie zudem, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen am Telefon KEINE Auskunft zum Inhalt des Grundbuchs erteilt werden darf❗
Zuständigkeit

  • als Grundbuchamt
  • Verfahren nach Art. 72 ff. AGBGB (Unschädlichkeitszeugnis)
  • nach dem Pachtkreditgesetz
  • nach dem Flurbereinigungsgesetz und dessen Ausführungsgesetz
  • weitere Verfahren mit Bezug zum Grundbuch
Beachten Sie bitte, dass wir nicht zuständig sind für: Vermittlung von Grundstücken und Makleraufgaben, Fragen zur Grunderwerbsteuer, tatsächliche Nutzung eines Grundstücks oder einer Eigentumswohnung, amtliche Lagepläne sowie Katasterauszüge.
Hinweise

Unter welchen Voraussetzungen kann das Grundbuch eingesehen werden?

Das Grundbuch ist -anders als z.B. das Handelsregister- kein öffentliches Register, in das unbeschränkt Einsicht genommen werden kann. Einen Grundbuchauszug bzw. Einsicht in das Grundbuch oder in die Grundakten erhält nur, wer ein berechtigtes Interesse an der Einsicht darlegt (§ 12 Grundbuchordnung).

Ein solches berechtigtes Interesse hat neben dem Eigentümer jeder, dem ein Recht am Grundstück oder an einem Grundstücksrecht zusteht. Daneben kann ein tatsächliches, rechtliches oder wirtschaftliches Interesse für ein Einsichtsrecht genügen.

Kein rechtliches Interesse haben nach der Rechtsprechung z.B. Kauf- oder Mietinteressenten, die durch die Einsicht erst den Namen des Eigentümers erfahren wollen.

Einsicht in Grundbuchblätter

Grundbuchauszug: Ausdruck des Grundbuchblattes in amtlicher („beglaubigter“) oder einfacher („unbeglaubigter“) Form. Ein amtlicher Ausdruck kostet 20 Euro, der einfache Ausdruck 10 Euro. Ein Teilauszug kann nur als amtlicher Ausdruck erstellt werden.

Bitte beantragen Sie den Auszug schriftlich per Post, per Fax*, per E-Mail* oder durch Abgabe des Antrages vor Ort. Den hierzu nötigen Antrag finden Sie unter "Weitere Informationen und Downloads".

Email:  buergerservicejustiz@ag-m.bayern.de

Fax: 09621-96241–3394

  • Bei Beantragung eines Grundbuchausdrucks per Fax oder E-Mail muss die Unterschrift des Antragstellers handschriftlich sein.
Bitte beachten Sie:
  • Die Erstellung und Übersendung von Grundbuchauszügen kann grundsätzlich nicht aufgrund eines telefonischen Antrages erfolgen, u.a. da das Vorliegen des berechtigten Interesses in diesem Fall nicht nachprüfbar wäre.

Die Bearbeitungszeiten bis zur Übersendung schwanken je nach Auftragslage sehr, es ist im Einzelfall mit bis zu 4 Wochen zu rechnen. Auf Eilbedürftigkeit sollte im Antrag hingewiesen und dies kurz begründet werden.

Möchten Sie schriftlich an einen bereits gestellten Antrag erinnern, ist darauf hinzuweisen, dass und wann bereits ein Antrag gestellt wurde. Ansonsten können Mehrkosten für eine evtl. Doppelbearbeitung entstehen, die in Rechnung gestellt werden müssen.

ACHTUNG: Aus datenschutzrechtlichen Gründen dürfen Grundbuchblattabschriften für Mehrfachparker, Sammeltiefgaragen , Hausmeisterwohnungen, Heizkraftwerke, Gemeinschaftsflächen mit mehreren Miteigentümern o.ä. nur als Teilauszug (20 Euro pro Grundbuchblatt) erstellt werden.

Während der Öffnungszeiten können Sie Ihren Antrag auch persönlich vor Ort stellen. Bitte beachten Sie, dass Nachweise, falls Sie nicht Eigentümer oder eingetragener Berechtigter im Grundbuch sind, im Original vorgelegt werden müssen.

Öffnungszeiten:
Montag, Dienstag, Freitag:
08:30 - 12:00 Uhr
Donnerstag:
08:30 - 15:00 Uhr
Bei hohem Besucheraufkommen kann die Öffnungszeit verkürzt werden.

Besonderer Hinweis:

Vermehrt werden auf diversen Internetseiten kostenpflichtige Dienste angeboten, um Kunden Grundbuchausdrucke zu verschaffen. Mit diesen Dienstleistungsanbietern hat das Grundbuchamt nichts zu tun. Das Bearbeitungsentgelt dieser Anbieter ist oftmals höher als die tatsächlich anfallenden Gerichtsgebühren. Die von der Landesjustizkasse in Bamberg erhobenen Gerichtsgebühren sind unabhängig von den zusätzlich anfallenden Kosten für den Drittanbieter zu begleichen.

 

Einsicht in Grundakten

Grundakte: In der Grundakte werden alle schriftlichen Vorgänge gesammelt, die zu Einträgen in das Grundbuch führten. Es handelt sich dabei insbesondere um notarielle Urkunden oder Kaufverträge, Grundschuldbestellungen, Teilungserklärungen nach dem Wohneigentumsgesetz sowie die dazugehörigen Aufteilungspläne der Lokalbaukommission. Für jedes Grundbuchblatt ist eine Grundakte angelegt.

Bitte beantragen Sie die Einsicht in die Grundakte schriftlich per Post, per Fax*, per E-Mail* oder durch Abgabe des Antrages vor Ort. Den hierzu nötigen Antrag finden Sie unter "Weitere Informationen und Downloads".

Email:  buergerservicejustiz@ag-m.bayern.de

Fax: 09621-96241–3394

  • Bei Beantragung der Grundakteneinsicht per Fax oder E-Mail muss die Unterschrift des Antragstellers handschriftlich sein.
Bitte beachten Sie:
  • Die Erstellung und Übersendung von Auszügen aus der Grundakte kann grundsätzlich nicht aufgrund eines telefonischen Antrages erfolgen, u.a. da das Vorliegen des berechtigten Interesses in diesem Fall nicht nachprüfbar wäre.

Wenn Sie persönlich im Amtsgericht München Einsicht in die Grundakte nehmen möchten, wird nach Ermittlung und Anlieferung der gewünschten Grundakten mit Ihnen ein Termin, an welchem die Einsichtnahme erfolgen kann, telefonisch abgesprochen. Ohne Terminvereinbarung ist eine Grundakteneinsicht nicht möglich. Es kann grundsätzlich nur in die beantragten Grundakten Einsicht genommen werden.

Dokumente aus der Grundakte können auch zur Übersendung auf dem Postweg beantragt werden. Bitte beachten Sie, dass Aufteilungspläne, welche größer als DIN A3 sind, nicht komplett übersandt werden können. Sie erhalten einen entsprechenden Auszug, welcher das zugehörige Sondereigentum umfasst.

Die Bearbeitungszeiten bis zur Übersendung schwanken je nach Auftragslage sehr, es ist im Einzelfall mit bis zu 6 Wochen zu rechnen. Auf Eilbedürftigkeit sollte im Antrag hingewiesen und dies kurz begründet werden.

Möchten Sie schriftlich an einen bereits gestellten Antrag auf Einsichtnahme erinnern, ist darauf hinzuweisen, dass und wann bereits ein Antrag gestellt wurde. Ansonsten können Mehrkosten für eine evtl. Doppelbearbeitung entstehen, die in Rechnung gestellt werden müssen.

Öffnungszeiten:
Montag, Dienstag, Freitag:
08:30 - 12:00 Uhr
Donnerstag:
08:30 - 15:00 Uhr

Bei hohem Besucheraufkommen muss auch im Falle einer Terminvereinbarung mit Wartezeiten gerechnet werden.

Besonderer Hinweis:

Vermehrt werden auf diversen Internetseiten kostenpflichtige Dienste angeboten, um Kunden Auszüge aus Grundakten zu verschaffen. Mit diesen Dienstleistungsanbietern hat das Grundbuchamt nichts zu tun. Das Bearbeitungsentgelt dieser Anbieter ist oftmals höher als die tatsächlich anfallenden Gerichtsgebühren. Die von der Landesjustizkasse in Bamberg erhobenen Gerichtsgebühren sind unabhängig von den zusätzlich anfallenden Kosten für den Drittanbieter zu begleichen.


Löschung einer Grundschuld/Hypothek

Zur Löschung einer Grundschuld/ Hypothek sind erforderlich:

  • Formloser Antrag des Grundstückseigentümers oder des Grundpfandrechtsgläubigers; Beispiel: Ich beantrage die Löschung des eingetragenen Grundpfandrechts Abteilung III Nr. ? aufgrund beiliegender Löschungsbewilligung.
  • Die Zustimmung sämtlicher im Grundbuch eingetragener Eigentümer zur Löschung des Grundpfandrechts in öffentlich beglaubigter Form, d.h. die Unterschriften müssen von einem Notar beglaubigt sein.
  • Die Löschungsbewilligung des Gläubigers in öffentlich beglaubigter Form, d.h. die Unterschrift muss von einem Notar beglaubigt sein bzw. bei Sparkassen und Landesbanken ist das Siegel der Bank ausreichend.
  • Bei Briefrechten : Vorlage des Grundpfandrechtsbriefs im Original.

Löschung eines Nießbrauchs/Wohnungsrechts oder Rückauflassungsvormerkungen

Nießbrauch und Wohnungsrecht sind kraft Gesetzes auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkt und erlöschen daher mit dem Tod des Berechtigten.   
Diese Rechte können daher im Grundbuch gelöscht werden, wenn 
 
- ein formloser Antrag des Grundstückseigentümers (Beispiel: „Ich beantrage die Löschung des eingetragenen Nießbrauchs oder Wohnungsrechts Abteilung II Nr.xx? aufgrund Versterbens des Berechtigten.“) und 
- die Sterbeurkunde des Berechtigten im Original  

beim Grundbuchamt eingereicht werden.

Allerdings kann eine sofortige Löschung im Grundbuch nur dann erfolgen, wenn bei dem Recht eine sog. Löschungserleichterungsklausel („löschbar mit Todesnachweis“) eingetragen wurde.       
Ansonsten ist die Löschung erst nach Ablauf eines Jahres ab dem Todeszeitpunkt möglich.
 
Eine Löschung innerhalb des ersten Jahres ist dann nur mit Bewilligung aller Erben in öffentlich beglaubigter Form, d. h. die Unterschrift muss von einem Notar beglaubigt sein, und entsprechendem Erbnachweis (siehe hierzu den Hinweis bei „Eintragung Erbfolge“) möglich.



Zur Absicherung der im Rahmen eines Überlassungsvertrags vereinbarten Rückforderungsrechte kann im Grundbuch zugunsten des Übergebers eine sog. Rückauflassungsvormerkung eintragen worden sein.
 
- Ein formloser Antrag des Grundstückseigentümers (Beispiel: „Ich beantrage die Löschung der eingetragenen Rückauflassungsvormerkung in Abteilung II lfd. Nr. xx? aufgrund Versterbens des Berechtigten unter Beifügung der Sterbeurkunde im Original“) ist dann ausreichend, wenn die Vormerkung im Überlassungsvertrag ausdrücklich auf die Lebenszeit beschränkt wurde.
 
- Andernfalls vergewissern Sie sich anhand des Überlassungsvertrags, ob Ihnen als Übernehmer dort evtl. eine Vollmacht zur Abgabe einer Löschungsbewilligung erteilt wurde. In diesem Fall wenden Sie sich bitte an den beurkundenden Notar.      
 
- In allen anderen Fällen ist zur Löschung die Bewilligung aller Erben in öffentlich beglaubigter Form, d.h. die Unterschrift muss von einem Notar beglaubigt sein, und ein entsprechender Erbnachweis (s. hierzu den Hinweis bei „Eintragung Erbfolge“) erforderlich.

Den hierzu nötigen Antrag finden Sie unter "Weitere Informationen und Downloads".

Eintragung der Erbfolge

Bitte beachten Sie die ausführlichen Hinweise im Informationsblatt „Hinweise zur Eintragung der Erbfolge“, das Sie unter „Weitere Informationen und Downloads“ finden. Dort finden Sie auch einen Antrag auf Eintragung der Erbfolge, den Sie für Ihre Antragstellung nutzen können.

Die Grundbuchämter sollen nach Bekanntwerden des Todes einer eingetragenen Eigentümerin bzw. eines eingetragenen Eigentümers auf die Berichtigung des Grundbuchs hinwirken.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Grundbuchberichtigung gebührenfrei ist, soweit eine Erbin bzw. ein Erbe einen ordnungsgemäßen Eintragungsantrag binnen zwei Jahren ab dem Erbfall (=Todestag des bisherige Eigentümers) bei dem Grundbuchamt eingereicht hat.

Namensberichtigung

Ändert sich der Name der eingetragenen Eigentümerin bzw. des eingetragenen Eigentümers z.B. aufgrund Verehelichung, können Sie dies dem Grundbuchamt unter Beifügung eines entsprechenden Nachweises mitteilen.

Ein möglicher Nachweis ist:

  • Heiratsurkunde oder
  • beglaubigter Auszug aus dem Familienstammbuch oder
  • Bescheinigung des Standesamts über die Namensänderung

Bitte reichen Sie das Formular (zu finden unter "Weitere Informationen und Downloads") ausgefüllt beim Amtsgericht München -Grundbuchamt- zusammen mit dem Nachweis über die Namensänderung ein.

Hinweis: Die Namensberichtigung im Grundbuch ist gebührenfrei.

Anschrift / Adresse

Postanschrift:

Amtsgericht München
Grundbuchamt
Infanteriestraße 5
80325 München

Adresse:
Amtsgericht München
Grundbuchamt
Infanteriestraße 5
80797 München

Grundakteneinsicht:                                                       
Zimmer E73

Grundbucheinsicht:
Zimmer E72

Barrierefreiheit:
Im Justizgebäude Infanteriestraße sind alle Etagen über Fahrstühle erreichbar.

Kontakt

Telefonische Erreichbarkeit:

Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag:
08:30 - 12:00 Uhr
Donnerstag zusätzlich:
13:00 - 15:00 Uhr

Telefon: 089 / 5597-06
Telefax: 
09621 / 96241-3122

Grundbucheinsicht: 

Telefon: 089 / 5597-3918, -3359, -2040 oder -1873
Telefax: 09621 / 96241 - 3394


Grundakteneinsicht:

Telefon: 089 / 5597-2953, -3363, 2041 oder -7708
Telefax: 09621 / 96241 - 3394

Wie komme ich hin?

  • U-Bahn Linie U2 - Haltestelle Josephsplatz (weiter mit Bus Linie 154)
  • Tram Linie 20/21/22 - Haltestelle Lothstraße (von dort 7 Min. Fußweg)
  • Tram Linie 12 - Haltestelle Infanteriestraße (nördlich) (von dort 5 Min. Fußweg)
  • Bus Linie 153/154 - Haltestelle Infanteriestraße (südlich) (von dort 2 Min. Fußweg)
  • Bus Linie 53 - Haltestelle Infanteriestraße (nördlich) (von dort 5 Min. Fußweg)


Bitte benutzen Sie zur Fahrplanauskunft oder Routenplanung die 'BayernInfo' Reiseauskunft



Hinweis: Im Bereich des Justizgebäudes Infanteriestraße 5 stehen ausreichend gebührenpflichtige Parkplätze zur Verfügung.

Weitere Informationen und Downloads

Verfahrensübersicht