Adoptionen
Das Amtsgericht ist in Adoptionssachen für den Ausspruch der Adoption zuständig.
Der Antrag sowohl bei der Adoption von Minderjährigen als auch Erwachsenen muss notariell beurkundet sein. Über die vorzulegenden Unterlagen klärt der Notar auf, der den Adoptionsantrag beurkundet.
Für das Verfahren zur Annahme als Kind ist das Gericht örtlich zuständig, bei dem der Annehmende (Adoptiveltern) seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Sachlich zuständig ist das Familiengericht.
Verfahrensübersicht
- Adoptionen
- Beratungshilfe
- Bereitschaftsdienst
- Betreuungsverfahren
- Bußgeldverfahren
- Familienverfahren
- Geldannahmestelle
- Grundbuchamt
- Hinterlegungsstelle
- Insolvenzverfahren
- Nachlassverfahren
- Rechtsantragstelle
- Strafverfahren
- Wohnungseigentumsverfahren
- Zeugenbetreuungsstelle
- Zivilverfahren
- Zwangsversteigerung
- Zwangsvollstreckung