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Amtsgericht Rosenheim

Justiz ist für die Menschen da – Recht Sicherheit Vertrauen

Betreuungsverfahren

I. Zuständigkeiten

Die Geschäftsstelle des Betreuungsgerichts befindet sich im Gebäude Justiz III, Kufsteiner Straße 32.


  • Betreuungen Buchstaben A, D, X, Z - Zimmer 2205 - Telefon 08031/8074-279
  • Betreuungen Buchstaben B, P, Sp - Zimmer 2301 - Telefon 08031/8074-276
  • Betreuungen Buchstaben C, E, H, I - Zimmer 2301 - Telefon 08031/8074-278
  • Betreuungen Buchstaben F, O, Q, R, V - Zimmer 2306 - Telefon 08031/8074-264
  • Betreuungen Buchstaben Ga-Gl, N, Sch, Y - Zimmer 2305 - Telefon 08031/8074-285
  • Betreuungen Buchstaben Gm-Gz, L, St - Zimmer 2201 - Telefon 08031/8074-262
  • Betreuungen Buchstaben J, K - Zimmer 2201 - Telefon 08031/8074-263
  • Betreuungen Buchstaben M, W - Zimmer 2306 - Telefon 08031/ 8074-277
  • Betreuungen Buchstaben S (Rest), T, U - Zimmer 2205 - Telefon 08031/8074-266
  • Fax +49 9621 962412182

Die Zuständigkeiten der Betreuungsbehörden der Stadt Rosenheim bzw. des Landkreises können sie unter folgenden Links aufrufen.

Stadt Rosenheim - Betreuungsstelle
https://www.rosenheim.de/buergerservice/sozialleistungen/betreuung-fuer-erwachsene/betreuungsstelle

Landkreis Rosenheim - Betreuungsstelle
https://www.landkreis-rosenheim.de/verbraucherschutz-veterinaerwesen/#heimaufsicht-betreuungsstelle-...


II. Informationen zum Betreuungsverfahren

II. Informationen zum Betreuungsverfahren

Ist eine volljährige Person wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung dauerhaft nicht in der Lage, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln, muss ihre rechtliche Vertretung gegenüber Dritten geregelt werden.

Dies kann vorrangig durch eine Vorsorgevollmacht geschehen.
 
Eine Vorsorgevollmacht muss grundsätzlich schriftlich erteilt werden.

Für Grundstücksgeschäfte und ähnliches ist jedoch eine notarielle Vollmacht erforderlich.

Da eine schriftlich Vollmacht von den meisten Bankinstituten nicht anerkannt wird, sollte, soweit die Bevollmächtigung auch für Konten gelten soll, bei der kontoführenden Stelle zusätzlich eine gesonderte Bankvollmacht erteilt werden.

Liegt keine - oder keine ausreichende - Vollmacht vor, muss durch das Amtsgericht eine Betreuung angeordnet werden.

Der Betroffene selbst oder Dritte können einen entsprechenden Antrag stellen. In diesem Antrag sollte mindestens der Vor- und Zuname der betroffenen Person, die Adresse und der derzeitige Aufenthaltsort stehen. Auch die Gründe, warum eine Betreuung angeordnet werden soll, müssen angegeben werden ebenso, ob der Betroffene sich zu der Anregung selbst äußern kann. Es besteht kein Formzwang.

Das Amtsgericht prüft dann, ob alle Voraussetzungen zur Anordnung einer Betreuung vorliegen.

Die Bestellung eines Betreuers ist keine Entmündigung. Der Betreuer kann durch die Betreuung jedoch rechtlich für den Betreuten dann handeln, wenn dieser selbst dazu nicht (mehr) in der Lage ist.


III. Ablauf eines Betreuungsverfahrens nach Anordnung

III. Ablauf eines Betreuungsverfahrens nach Anordnung

1. Verpflichtung

Nach Anordnung der Betreuung lädt der zuständige Rechtspfleger den Betreuer zu einem Verpflichtungsgespräch an das Amtsgericht. Dies ist gesetzlich vorgeschrieben.

In diesem Gespräch wird der Betreuer über seine Aufgaben und Pflichten als Betreuer belehrt. Erste Fragen zu anliegenden Erledigungen können in diesem Termin besprochen werden.

Bitte bringen Sie zu diesem Termin Ihren Personalausweis und alle in der Ladung angeforderten Unterlagen mit.


2. laufendes Betreuungsverfahren

Im laufenden Betreuungsverfahren wird der Betreuer vom Rechtspfleger bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützt und überwacht.

Für einige Rechtsgeschäfte ist die Genehmigung des Gerichts erforderlich.


Einmal jährlich muss der Betreuer einen Bericht über die Führung der Betreuung einreichen oder eine Abrechnung vorlegen.


3. Ende des Betreuungsverfahrens

Die Betreuung kann wieder aufgehoben werden, wenn sie nicht mehr notwendig ist. Ansonsten endet die Betreuung automatisch durch den Tod des Betreuten.

Der Betreuer wird bei Ende des Betreuungsverfahren durch das Amtsgericht aufgefordert, einen Schlussbericht bzw. eine Schlussabrechnung einzureichen.


IV. Kosten eines Betreuungsverfahrens

IV. Kosten eines Betreuungsverfahrens

Ein Betreuungsverfahren löst Kosten und Gerichtsgebühren aus. Diese orientieren sich an der Höhe des Vermögens des Betreuten.
Grundsätzlich hat der Betreute die Betreuung aus seinem Vermögen und Einkommen zu bestreiten.
Hat der Betreute nur ein geringes Einkommen und kein Vermögen, dann trägt die Staatskasse die Kosten für die Betreuung.

V. Unterbringungsverfahren

V. Unterbringungsverfahren

Das Betreuungsgericht ist auch zuständig für Entscheidungen betreffend die Unterbringung Erwachsener, etwa in geschlossenen psychiatrischen Krankenhäusern oder beschützenden (Pflege-)Heimen bei Vorliegen entsprechender Erkrankungen oder Behinderungen, und für Entscheidungen betreffend sonstige freiheitsentziehende Maßnahmen an Erwachsenen (zum Beispiel Bettgitter in Seniorenheimen, Fixierungen in Krankenhäusern).


Im Unterbringungsverfahren fallen grundsätzlich keine Gerichtsgebühren an. Auslagen für Verfahrenspfleger sind jedoch bei Überschreitung des Schonvermögens in Rechnung zu stellen.

Verfahrensübersicht