Insolvenzverfahren
Erreichbarkeit
Die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Rosenheim befindet sich seit dem 15.06.2020 in der Außenstelle Bad Aibling.
Hausanschrift:
Amtsgericht Rosenheim - Insolvenzgericht, Außenstelle Bad Aibling,
Hofberg 5,
83043 Bad Aibling
(ACHTUNG: Keine Postanschrift!)
Postanschrift:
Amtsgericht Rosenheim - Insolvenzgericht, Außenstelle Bad Aibling,
Bismarckstraße 1,
83022 Rosenheim
oder
Amtsgericht Rosenheim - Insolvenzgericht, Außenstelle Bad Aibling,
PF 1189,
83013 Rosenheim
Telefon: 08031 / 8074 - 301 oder - 302
ACHTUNG - NEUE FAXNUMMER!
Fax +49 9621 96241 4486
E-Mail: insolvenzgericht.rosenheim@ag-ro.bayern.de
Hinweis: Die E-Mail-Adresse eröffnet keinen Zugang für formbedürftige Erklärungen in Rechtssachen.
Sprechzeiten:
Montag - Freitag von 08:00 - 12:00 Uhr
oder nach Terminvereinbarung
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Zuständigkeitsbereich
Das Insolvenzgericht Rosenheim ist zuständig zur Durchführung von Insolvenzverfahren über das Vermögen von natürlichen und juristischen Personen, Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, Vereinen, sowie über Nachlässe aus Stadt und Landkreis Rosenheim.
Für die örtliche Zuständigkeit ist ausschließlich der allgemeine Gerichtsstand des Schuldners/der Schuldnerin, bzw. deren Wohnsitz maßgeblich. Liegt der Mittelpunkt der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit an einem anderen Ort als dem Wohnsitz oder dem allgemeinen Gerichtsstand, so ist dieser Ort maßgeblich.
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Insolvenzveröffentlichungen
Insolvenzveröffentlichungen erfolgen nur noch im Internet und sind für jeden unter
https://www.insolvenzbekanntmachungen.de/cgi-bin/bl_suche.pl
einsehbar.
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Hinweise
Bitte beachten Sie folgende Hinweise zur richtigen Verfahrensart bei Insolvenzanträgen natürlicher Personen :
Die Insolvenzordnung sieht für natürliche Personen zwei unterschiedliche Verfahrensarten vor:- das Regelinsolvenzverfahren (Registerzeichen IN) und
- das Verbraucherinsolvenzverfahren (Registerzeichen IK)
Ein Wahlrecht des Schuldners zwischen den Verfahrensarten besteht nicht!
Die zutreffende Verfahrensart ergibt sich aus dem Gesetz:
- Wer zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung in irgendeiner Form selbstständig tätig ist, fällt stets unter das Regelinsolvenzverfahren.
- Wer zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung nicht selbstständig tätig ist und auch früher nicht selbstständig tätig war, unterfällt dem Verbraucherinsolvenzverfahren.
- Wer zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung zwar nicht mehr selbstständig tätig ist, aber Schulden aus einer früheren selbstständigen Tätigkeit hat, fällt dennoch unter das Verbraucherinsolvenzverfahren, wenn er
a) nicht mehr als 19 Gläubiger hat und
b) wenn gegen ihn keine Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen bestehen; Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen in diesem Sinn sind Forderungen von ehemaligen Arbeitnehmern des Schuldners und nicht entrichtete Sozialabgaben oder Steuern für ehemalige Arbeitnehmer des Schuldners.
Als Faustregel gilt:
Wenn mehr als 19 Gläubiger vorliegen oder noch Verbindlichkeiten aus früheren Arbeitsverhältnissen bestehen, dann ist das Regelinsolvenzverfahren die richtige Verfahrensart. -
Besonderheit bei der Antragstellung
Während der Antrag auf Eröffnung des Regeninsolvenzverfahrens unmittelbar an das Insolvenzgericht gestellt werden kann, muss dem Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens ein gescheiterter außergerichtlicher Einigungsversuch des Schuldners mit seinen Gläubigern vorausgehen. Das Scheitern des Einigungsversuchs muss eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle oder ein Rechtsanwalt bzw. Steuerberater im Antragsvordruck bescheinigen.
Nähere Informationen zum Verbraucherinsolvenzverfahren inklusive Restschuldbefreiungsverfahren, sowie zur außergerichtlichen Schuldenbereinigung und zum gerichtlichen Verfahren über den Schuldenbereinigungsplanfinden Sie
auf der Website des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz
"Insolvenz - Verbraucherinsolvenzverfahren, Restschuldbefreiung" in der Rubrik Lebenslagen
oder in der Broschüre "Der Weg zur Verbraucherentschuldung" zum kostenlosen Download als PDF-Datei. -
Negativbescheinigung für künftige Gewerbetreibende
Auf Antrag erteilt das Insolvenzgericht eine Bescheinigung aus welcher hervorgeht, dass kein Insolvenzverfahren anhängig ist oder war.
Diese Bescheinigungen werden auf Antrag (telefonisch, schriftlich per Post oder Fax) durch die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts erteilt.
Erforderlich ist gleichzeitig die Vorlage einer leserlichen Ausweis-/Passkopie (Vorder- und Rückseite). -
Formulare und Anträge zum Download
- Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahrens
- Merkblatt zum Verbraucherinsolvenzverfahren (01/2021)
- Merkblatt über das Verfahren zur Restschuldbefreiung (01/2021)
- Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten
- Antrag auf Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens bei natürlichen Personen
- Antrag auf Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens bei juristischen Personen
Hinweis:
Wenn Sie einen Regelinsolvenzantrag für eine juristische Person stellen wollen, bedarf es neben des Vermögensverzeichnisses noch eines gesonderten formlosen Antrags.
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