Menü

Amtsgericht Rosenheim

Justiz ist für die Menschen da – Recht Sicherheit Vertrauen

Zwangsvollstreckung

Kontakt

Hausanschrift:

Amtsgericht Rosenheim, Außenstelle Bad Aibling,
Hofberg 5,
83043 Bad Aibling
(ACHTUNG:
Keine Postanschrift!)


Postanschrift:

Amtsgericht Rosenheim, Außenstelle Bad Aibling,
Bismarckstraße 1,
83022 Rosenheim

oder

Amtsgericht Rosenheim, Außenstelle Bad Aibling,
PF 1189,
83013 Rosenheim


Sprechzeiten:
Montag - Freitag von 08:00 - 12:00 Uhr
oder nach Terminvereinbarung

Tel.: 08031 / 8074 - 333, - 334, - 336 oder - 337

ACHTUNG - NEUE FAXNUMMER!

Fax +49 9621 96241 4483


Zuständigkeit

Zuständigkeit

Die Abteilung für Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung ist sachlich und örtlich zuständig für Zwangsversteigerungen und Zwangsverwaltungen von Grundstücken, die im Bezirk des Amtsgerichts Rosenheim liegen.

Die Abteilung für allgemeine Zwangsvollstreckungssachen ist sachlich zuständig

  • für die Pfändung von Forderungen
  • für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Mobiliarvollstreckung
  • für die Gewährung von Vollstreckungsschutz
  • für die Widersprüche gegen die Eintragungsanordnung ins Schuldnerverzeichnis, § 882d ZPO
  • für die Festsetzung von Vollstreckungskosten, § 788 ZPO
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners, §§ 828 Abs. 2, 802, 12 ff. ZPO).

 

Auskünfte aus dem Schuldnerverzeichnis sind NICHT beim Vollstreckungsgericht des Amtsgerichts Rosenheim, sondern ausschließlich beim Zentralen Vollstreckungsgericht, Postfach 1149, 95010 Hof oder online unter www.vollstreckungsportal.de einzuholen.

Allgemeine Hinweise

Allgemeine Hinweise

Zwangsvollstreckung ist die zwangsweise Rechtsdurchsetzung mittels staatlicher Vollstreckungsorgane. Sie basiert auf dem staatlichen Vollstreckungsmonopol, d.h. der Gläubiger muss sein Recht über den Staat suchen.

Die Zwangsvollstreckung aus Titeln der ordentlichen Gerichtsbarkeit sowie der Arbeitsgerichtsbarkeit (§§ 62, 85 ArbGG) erfolgt nach den Vorschriften des 8. Buchs der ZPO (Zivilprozessordnung). Gleiches gilt für viele Familiensachen.

Das Vollstreckungsgericht ist u.a. für die Vollstreckung in Forderungen und unbewegliches Vermögen zuständig, § 764 ZPO.
Der Gerichtsvollzieher ist 
u.a. für die Vollstreckung in körperliche Sachen und für die Abgabe der Vermögensauskunft zuständig.

Formulare

Formulare

Verfahrensübersicht