Barzahlungsstelle
Beim Amtsgericht ist eine Barzahlungsstelle eingerichtet. Die frühere Gerichtszahlstelle ist aufgelöst. Das Konto der früheren Gerichtszahlstelle ist damit weggefallen. Der Zahlungsverkehr hat grundsätzlich unbar zu erfolgen.
Barauszahlungen, auch von Zeugenentschädigungen, sind daher grundsätzlich nicht möglich. Sämtliche Beträge werden überwiesen.
In dringenden Fällen können Geldstrafen, Gerichtskostenvorschüsse, Kautionen, Sicherheitsleistungen oder Geldhinterlegungen bar eingezahlt werden.
Bitte geben Sie unbedingt bei allen Zahlungen, Überweisungen und Schreiben das Akten-, Kassen- oder Geschäftszeichen sowie das zuständige Gericht an!
Erreichbarkeit
Telefon: 09141 / 996-0
Sprechzeiten
Montag bis Freitag 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
oder nach Vereinbarung
Bankverbindung und Hinweise für den Zahlungsverkehr
Bankverbindung
Bayerische Landesbank München
BLZ: 700 500 00
BIC: BYLADEMM
Empfänger: Landesjustizkasse Bamberg
Konto für Einzahlung von Kostenvorschüssen, Gebühren und Geldauflagen
Kontonummer: 3024919
IBAN: DE78 7005 0000 0003 0249 19
Konto für Einzahlung von Geldstrafen
Kontonummer: 2024919
IBAN: DE31 7005 0000 0002 0249 19
Konto für sonstige Zahlungen, z. B. Sicherheitsleistung bei Zwangsversteigerung
Kontonummer: 24919
IBAN: DE34 7005 0000 0000 0249 19
Hinweise für den Zahlungsverkehr
Vorschusszahlungen sollten erst nach Vergabe einer Rechnungsnummer durch die Gerichte und einer Zahlungsaufforderung, die die notwendigen Buchungsdaten enthält, entrichtet werden.
Vorschusszahlungen können auch unter Nutzung des EC-Karten-Verfahrens geleistet werden.
Zahlungen können auch durch Teilnahme am Lastschriftverfahren erfolgen.
Keine Vorschusszahlungen im EC-Karten-Verfahren beim Amtsgericht Weißenburg i. Bay.
Vorschusszahlungen mit dem EC-Karten-Verfahren können beim Amtsgericht Weißenburg i. Bay. zur Zeit nicht geleistet werden.
Scheckzahlungen
Seit dem 01.11.2016 sind Zahlungen an die Staatskasse durch Verrechnungsscheck nicht mehr zulässig.
Schecks für z. B. Gerichtskosten und Vorschusszahlungen dürfen von den Justizbehörden nicht mehr angenommen werden.
Ausgenommen sind nur wenige spezialgesetzliche vorgesehene Zahlungen wie z. B. § 69 Abs. 2 ZVG (Sicherheitsleistungen in Zwangsversteigerungssachen).
Verfahrensübersicht
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