Verfahrensübersicht
Hier finden Sie die Beschreibung der Verfahren, die bei diesem Gericht bearbeitet werden.
- Beratungshilfe & Prozess- und Verfahrenskostenhilfe
- Bereitschaftsdienst
- Betreuungsverfahren
- Familienverfahren
- Grundbuchamt
- Hinterlegungsstelle
- Nachlassverfahren
- Rechtsantragstelle
- Strafverfahren
- Zivilverfahren
- Zwangsvollstreckung
Weitere Verfahren bei anderen Gerichten
Das Handels- und Vereinsregister wird beim Amtsgericht Kempten (Allgäu) geführt. Für Insolvenzsachen ist das Amtsgericht Kempten (Allgäu) ausschließlich zuständig. Für Zwangsverwaltungs- und Zwangsversteigerungssachen ist das Amtsgericht Kempten (Allgäu) ausschließlich zuständig.
Zentralisierte Verfahren
Die Landesjustizkasse Bamberg ist zuständig für den Zahlungsverkehr im Bereich der Justizbehörden Bayerns.
Landesjustizkasse (LJK)
Das Zentrale Mahngericht Coburg bearbeitet alle Mahnverfahren in Bayern.
Zentrales Mahngericht Coburg (ZeMaCo)
Das Zentrale Vollstreckungsgericht Hof ist in Bayern zuständig für die Verwaltung der Vermögensverzeichnisse und Führung des Schuldnerverzeichnisses.
Zentrales Vollstreckungsgericht Hof (ZenVG Hof)
Bankverbindung
Bankverbindung
Bayerische Landesbank München
BLZ: 700 500 00
BIC: BAYLADEMM
Empfänger: Landesjustizkasse Bamberg
Konto für Einzahlung von Kostenvorschüssen, Gebühren und Geldauflagen
Kontonummer: 3024919
IBAN: DE78 7005 0000 0003 0249 19
Konto für Einzahlung von Geldstrafen
Kontonummer: 2024919
IBAN: DE31 7005 0000 0002 0249 19
Konto für sonstige Zahlungen, z.B. Sicherheitsleistung bei Zwangsversteigerung
Kontonummer: 24919
IBAN: DE34 7005 0000 0000 0249 19
Hinweise für den Zahlungsverkehr
Vorschusszahlungen sollten erst nach Vergabe einer Rechnungsnummer durch die Gerichte und einer Zahlungsaufforderung, die die notwendigen Buchungsdaten enthält, entrichtet werden.
Vorschusszahlungen können auch unter Nutzung des EC-Karten-Verfahrens geleistet werden.
Zahlungen können auch durch Teilnahme am Lastschriftverfahren erfolgen.
Scheckzahlungen
Seit dem 01.11.2016 sind Zahlungen an die Staatskasse durch Verrechnungsscheck nicht mehr zulässig.
Schecks für z.B. Gerichtskosten und Vorschusszahlungen dürfen von den Justizbehörden nicht mehr angenommen werden.
Ausgenommen sind nur wenige spezialgesetzliche vorgesehene Zahlungen wie z.B. § 69 Abs. 2 ZVG (Sicherheitsleistungen in Zwangsversteigerungssachen).