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Amtsgericht Lindau

Hinterlegungsstelle

Die Hinterlegungsstelle ist zuständig für die Hinterlegung von Geld, Wertpapieren, Urkunden und Kostbarkeiten gemäß dem Bayerischen Hinterlegungsgesetz.

Hinterlegung

Häufigste Fälle der Hinterlegung:

  • Sicherheitsleistung zur einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung
  • Sicherheitsleistung zur Erreichung der vorläufigen Vollstreckbarkeit eines Urteils; vorzulegen ist hierbei das Urteil bzw. der Beschluss, aus dem sich Art und Höhe der Sicherheitsleistung ergibt.
  • Strafkautionen zur Außervollzugsetzung von Haftbefehlen; vorzulegen ist der Beschluss, aus dem sich die zugehörige Entscheidung ergibt.
  • Bei Gläubigerunsicherheit gemäß § 372 BGB, also dann, wenn berechtigte Zweifel an der Person des Empfangsberechtigten bestehen, der Schuldner aber schuldbefreiend leisten will. So kann es vorkommen, dass mehrere Personen Ansprüche auf ein und dieselbe Forderung erheben. Um nicht an den "Falschen" zu zahlen, kann der Schuldner den Geldbetrag hinterlegen.
  • Oder es besteht Uneinigkeit über die Aufteilung eines Geldbetrages unter mehreren Berechtigten; Vorzulegen sind Schriftstücke, aus denen sich ergibt, dass mehrere Personen ihr Recht an demselben Anspruch gelten machen.

Nur die Tatsache, dass man an eine Person nicht zahlen möchte, obwohl dieser ein Anspruch zusteht, rechtfertigt keine Hinterlegung.

Stellung des Hinterlegungsantrages:

  • Die Empfangsberechtigten sind mit vollständigem Namen und Anschrift (kein Postfach) anzugeben.
  • Es sind die Parteien selbst, nicht deren Prozessbevollmächtigte empfangsberechtigt.
  • Der Hinterlegungsgrund ist durch Vorlage von Kopien glaubhaft zu machen.
  • Der ausgefüllte Antrag ist bei der Hinterlegungsstelle in dreifacher Ausfertigung einzureichen.

Elektronischen Rechtsverkehr (ERV):

Die Hinterlegungsstelle nimmt am elektronischen Rechtsverkehr teil.
Weiterhin postalisch einzureichen sind jedoch folgende Unterlagen:

  • Beschluss nach § 109 ZPO/§ 715 ZPO (Rückgabebeschluss) in Ausfertigung mit Rechtskraftvermerk
  • Beschluss nach § 123 StPO (Freigabebeschluss) in Ausfertigung
  • Titel nach § 894 ZPO (Fiktion Bewilligung) in Ausfertigung mit Rechtskraftvermerk
  • Geldempfangsvollmacht im Original 


Herausgabe

Die Voraussetzungen zur Herausgabe des hinterlegten Betrags oder Gegenstands sind geregelt im Art. 18 des Bayer. Hinterlegungsgesetzes, diese liegen vor wenn

  • Auszahlungsantrag und Freigabeerklärung aller Beteiligter vorliegen
  • eine rechtskräftige Entscheidung (Urteil bzw. Beschluss) vorgelegt wird, aus der sich die Empfangsberechtigung des Antragstellers ergibt

Hinweise

Die Hinterlegungsstelle ist nicht zuständig für die Hinterlegung von:

  • Testamenten
  • Betreuungsverfügungen
  • Anwaltsvergleichen
  • Schutzschriften

Antragsformulare zum Herunterladen

Auf der Internetseite der Hinterlegungsstelle des Amtsgericht München sind weitere Antragsformulare, insbesondere Muster für mögliche Hinterlegungsgründe, abrufbar.

Verfahrensübersicht