Betreuungsverfahren
Betreuungsverfahren
Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer.
Unterstützungsangebote für Betreuer:
Vorsorgevollmacht
Die Erteilung einer Vorsorgevollmacht kann die Anordnung einer Betreuung entbehrlich machen. Weitere Informationen (samt Vordrucke) hierzu erhalten Sie auf den Internetseiten des Bundesjustizministeriums. Vorsorgevollmachten können beim von der Bundesnotarkammer eingerichteten Zentralen Vorsorgeregister registriert werden; eine Hinterlegung beim Amtsgericht ist nicht möglich.
Weitere Informationen
Unterbringung von Erwachsenen
Die Unterbringung (z.B. in einer geschlossenen Abteilung einer psychiatrischen Klinik oder einer Pflegeeinrichtung (Demenzabteilung)) sowie die Anwendung unterbringungsähnlicher Maßnahmen (z.B. Bettgitter, Bauchgurt im Rollstuhl, etc.) gegen den Willen des Betreuten bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, die der Betreuer oder Bevollmächtigte erwirken muss.
Das Verfahren zur Beantragung von unterbringungsähnlichen Maßnahmen richtet sich im Landkreis Lindau (Bodensee) nach dem sog. Werdenfelser Weg.
Für die Unterbringung von Minderjährigen ist das Familiengericht zuständig.