Zwangsvollstreckung
Das Vollstreckungsgericht ist zuständig für:
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Erlass von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen
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Entscheidung über Vollstreckungserinnerung § 766 Zivilprozessordnung
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Durchsuchungsanordnung § 758 a Zivilprozessordnung
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Entscheidungen über Haftbefehle bzgl. einer Vermögensauskunft
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Vollstreckungsschutz insbes. Räumungsschutz gemäß § 765 a Zivilprozessordnung
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Festsetzung von Vollstreckungskosten
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Führung des Schuldnerverzeichnisses
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Die Führung des Schuldnerverzeichnisses sowie die Erteilung von Vermögensauskünften obliegt dem Zentralen Vollstreckungsgericht Hof
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Die Führung des Schuldnerverzeichnisses sowie die Erteilung von Vermögensauskünften obliegt dem Zentralen Vollstreckungsgericht Hof
Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher
Rechtsantragstelle
Diese ist zuständig für die Aufnahme von Anträgen z.B. wegen Kontenpfändungen, Gehaltspfändungen, Zwangsräumungen in Zwangsvollstreckungssachen für nicht anwaltlich vertretene Parteien.
(Hinweis: Nachweise, z.B. Kontoauszüge, Gehaltsabrechnungen sind mitzubringen!)
Die Rechtsantragsstelle erteilt keine Rechtsberatung.
Informationen zur Beantragung von Beratungshilfe