Betreuungsverfahren
Wann ist eine gesetzliche Betreuung notwendig?
Eine gesetzliche Betreuung ist notwendig, wenn
- eine psychische Krankheit
- oder eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung
Ausnahme: Es liegt bereits eine Vollmacht (z.B. Vorsorgevollmacht) vor.
Wie läuft das Betreuungsverfahren ab?
Die Anregung eines Betreuungsverfahrens kann durch jeden erfolgen.
Das Formblatt zur Anregung einer Betreuung können Sie hier herunterladen:
Vor Anordnung der Betreuung muss dem Betreuungsgericht ein Gutachten eines medizinischen Sachverständigen sowie der Bericht der Betreuungsbehörde und die persönliche Anhörung des Betroffenen durch den Betreuungsrichter vorliegen.
Nur in eiligen Fällen kann nach Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses die vorläufige Anordnung einer Betreuung erfolgen.
Persönliche Anhörung
Sollte eine persönliche Anhörung auf Grund des Gesundheitszustandes des Betroffenen nicht möglich sein, bestellt das Gericht einen Verfahrenspfleger, welcher ausschließlich die Rechte des Betroffenen wahrnimmt und ansonsten keinerlei Betreuungsfunktion innehat.
Auswahl des Betreuers
Die so genannte Betreuerbestellung ist vorrangig dem Vorschlag des Betroffenen zu entnehmen; dies ist häufig ein ehrenamtlicher Betreuer aus dem Verwandtenkreis oder eine entsprechende Vertrauensperson. Kann der Betroffene niemanden vorschlagen oder ist dies aus anderen Gründen nicht möglich, wird durch das Gericht ein berufsmäßiger Betreuer ausgewählt.
Bestellung eines Betreuers
Die Betreuerbestellung erfolgt durch Beschluss des Betreuungsgerichts; in diesem wird neben dem Aufgabenkreis auch die Dauer des Verfahrens bestimmt.
Die Höchstdauer beträgt sieben Jahre.
Den möglichen Aufgabenkreis entnehmen Sie bitte dem Formblatt zur Anregung einer Betreuung.
Durch die Bestellung eines Betreuers wird eine bestehende Geschäftsfähigkeit des Betreuten nicht eingeschränkt.
Im Anschluss an die Bestellung erfolgt das Verpflichtungsgespräch durch den zuständigen Rechtspfleger.
Das Betreuungsgericht führt die Aufsicht über die Tätigkeit des Betreuers.
Um dieser gesetzlichen Verpflichtung gerecht zu werden, hat der Betreuer, sofern der Betreuer diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, kann gegen ihn ein Zwangsgeld nach vorheriger Androhung festgesetzt werden.
- mindestens einmal jährlich über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten zu berichten und
- wenn die Vermögensverwaltung zum Aufgabenkreis gehört, hierüber jährlich Rechung zu legen.
Sofern der Betreuer diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, kann gegen ihn ein Zwangsgeld nach vorheriger Androhung festgesetzt werden.
Welche Kosten sind mit einem Betreuungsverfahren verbunden?
Bei einem Vermögen von über 5.000,00 € zahlt der Betroffene:
- die Kosten für den Verfahrenspfleger
- die Kosten für den ehrenamtlichen / berufsmäßigen Betreuer
Bei einem Vermögen von über 25.000,00 € zahlt der Betroffene zusätzlich:
- die Kosten des Sachverständigengutachtens
- die Jahresgebühren des Gerichts
Erreichbarkeit
Montag bis Freitag: 08.00 - 12.00 Uhr oder nach Vereinbarung
Für dringende Angelegenheiten stehen wird Ihnen auch außerhalb der Sprechzeiten zur Verfügung.
Zimmernummer: 024 und 025
Telefon:
08631/6106 - 0
Durchwahlen:
- 08631/6106 - 137
- 08631/6106 - 138
- 08631/6106 - 141
- 08631/6106 - 143
Telefax:
09621 96 24 14 113
Broschüren:
- Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter
- Das Betreuungsrecht
- Patientenverfügung: Der große Vorsorgeberater