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Justiz ist für die Menschen da – Recht Sicherheit Vertrauen

Betreuungsverfahren

Betreuungsverfahren

Eine gesetzliche Betreuung ist notwendig, wenn

  • eine psychische Krankheit
  • oder eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung
vorliegt und diese dazu führt, dass d. Betroffene ihre/seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht regeln kann.

Ausnahme:
Es liegt bereits eine Vollmacht (z.B. Vorsorgevollmacht) vor.


Die Anregung eines Betreuungsverfahrens kann durch jeden erfolgen.


Vor Anordnung der Betreuung muss dem Betreuungsgericht ein Gutachten eines medizinischen Sachverständigen sowie der Bericht der Betreuungsbehörde und die persönliche Anhörung des Betroffenen durch den Betreuungsrichter vorliegen.

Nur in eiligen Fällen kann nach Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses die vorläufige Anordnung einer Betreuung erfolgen.


Persönliche Anhörung des Betroffenen
Sollte eine persönliche Anhörung auf Grund des Gesundheitszustandes des Betroffenen nicht möglich sein, bestellt das Gericht einen Verfahrenspfleger, welcher ausschließlich die Rechte des Betroffenen wahrnimmt und ansonsten keinerlei Betreuungsfunktion innehat.


Auswahl eines Betreuers
Die so genannte Betreuerbestellung ist vorrangig dem Vorschlag des Betroffenen zu entnehmen; dies ist häufig ein ehrenamtlicher Betreuer aus dem Verwandtenkreis oder eine entsprechende Vertrauensperson. Kann der Betroffene niemanden vorschlagen oder ist dies aus anderen Gründen nicht möglich, wird durch das Gericht ein berufsmäßiger Betreuer ausgewählt.


Bestellung eines Betreuers
Die Betreuerbestellung erfolgt durch Beschluss des Betreuungsgerichts; in diesem wird neben dem Aufgabenkreis auch die Dauer des Verfahrens bestimmt.

Den möglichen Aufgabenkreis entnehmen Sie bitte dem Formblatt zur Anregung einer Betreuung.

Durch die Bestellung eines Betreuers wird eine bestehende Geschäftsfähigkeit des Betreuten nicht eingeschränkt.

Im Anschluss an die Bestellung erfolgt das Verpflichtungsgespräch durch den zuständigen Rechtspfleger.

Das Betreuungsgericht führt die Aufsicht über die Tätigkeit des Betreuers.

Um dieser gesetzlichen Verpflichtung gerecht zu werden, hat der Betreuer einmal jährlich über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten zu berichten und in

Einzelfällen jährlich Rechnung zu legen.


Welche Kosten sind mit einem Betreuungsverfahren verbunden?
Bei einem Vermögen von über 10.000,00 € zahlt der Betroffene:

  • die Kosten für den Verfahrenspfleger
  • die Kosten für den ehrenamtlichen / berufsmäßigen Betreuer

Bei einem Vermögen von über 25.000,00 € zahlt der Betroffene zusätzlich:

  • die Kosten des Sachverständigengutachtens
  • die Jahresgebühren des Gerichts

Erreichbarkeit

Montag bis Freitag: 08.00 - 12.00 Uhr oder nach Vereinbarung

Für dringende Angelegenheiten stehen wird Ihnen auch außerhalb der Sprechzeiten zur Verfügung.

Zimmernummer: 024 und 025

Telefon:

  • 08631/6106 - 137
  • 08631/6106 - 138
  • 08631/6106 - 141
  • 08631/6106 - 143
Telefax:
09621 96 24 14 113

Formulare für das Amtsgericht Mühldorf a. Inn:

Merkblätter:

Weitere Informationen unter nachfolgenden Link:

Verfahrensübersicht