Insolvenzverfahren
Zuständigkeit
Das Insolvenzgericht ist zuständig für
- Insolvenzverfahren von Gesellschaften (seit 01. Januar 1999)
- Insolvenzverfahren von natürlichen Personen (seit . Januar 1999) einschließlich der Möglichkeit zur Erlangung der Restschuldbefreiung
- Konkurs- und Vergleichsverfahren (bis 31.12.1998)
Die öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzsachen erfolgen ab 01. Juli 2007 ausschliesslich im Internet. Bitte nützen Sie diese Einsichtsmöglichkeit.
Die örtliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts Muehldorf am Inn umfasst die Amtsgerichtsbezirke (Landkreise) Mühldorf am Inn und Altötting.
Sprechzeiten
Montag bis Freitag: 08.00 - 12.00 Uhr oder nach Vereinbarung
Für dringende Angelegenheiten stehen wir Ihnen auch außerhalb der Sprechzeiten zur Verfügung.
Geschäftsstelle (Serviceeinheit)
Zimmer 015
Telefon: 08631 / 6106-117 oder -118
Telefax: 08631 / 6106-306
Hinweise für Insolvenzanträge für Personen und Restschuldbefreiung
Richtige Verfahrensart
Die Insolvenzordnung sieht für natürliche Personen zwei unterschiedliche Verfahrensarten vor: Das Regelinsolvenzverfahren und das Verbraucherinsolvenzverfahren Ein Wahlrecht des Schuldners zwischen den Verfahrensarten besteht nicht. Die zutreffende Verfahrensart ergibt sich aus dem Gesetz.
- Wer zum Zeitpunkt des Insolvenzantragstellung in irgendeiner Form selbständig tätig ist unterfällt immer dem Regelinsolvenzverfahren.
- Wer zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung nicht selbständig tätig ist und auch früher nie selbständig tätig war unterfällt dem Verbraucherinsolvenzverfahren
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Wer zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung nicht selbständig tätig ist oder Schulden aus einer früheren selbständigen Tätigkeit hat unterfällt dem Verbraucherinsolvenzverfahren, wenn er
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nicht mehr als 19 Gläubiger hat und
- wenn gegen ihn keine Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen in diesem Sinn sind Forderungen von ehemaligen Arbeitnehmern des Schuldners und nicht entrichtete Sozialabgaben oder Steuern für ehemalige Arbeitnehmer des Schuldners.
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Andernfalls gilt für ihn das Regelinsolvenzverfahren.
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nicht mehr als 19 Gläubiger hat und
Besonderheiten bei der Antragstellung
Während der Antrag auf Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens unmittelbar schriftlich beim Insolvenzgericht gestellt werden kann, muss dem Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens ein gescheiterter aussergerichtlicher Einigungsversuch des Schuldners mit seinen Gläubigern vorausgehen. Das Scheitern des Einigungsversuchs muss eine anerkannte Schuldernberatungsstelle oder ein Rechtsanwalt oder Steuerberater im Antragsvordruck bescheinigen.
Amtlicher Vordrucksatz
Für das Verbraucherinsolvenzverfahren ist die Verwendung eines amtlichen Vordrucksatzes vorgeschrieben.
Stundung der Verfahrenskosten
Handelt es sich beim Schuldner um eine natürliche Person, die einen eigenen Insolvenzantrag und einen Antrag auf Erteilung der Rechtschuldbefreiung gestellt hat, und kann der Schuldner die bei Gericht entstehenden Kosten des Insolvenzverfahrens (nicht die Kosten eines ggf. erforderlichen aussergerichtlichen Einigungsversuchs) nicht aus seinem Vermögen aufbringen, werden ihm diese Kosten auf Antrag bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet. Dies gilt sowohl für das Verbraucher- als auch für das Regelinsolvenzverfahren. Die Stundung der Verfahrenskosten ist ausgeschlossen, wenn dem Schuldner innerhalb der letzten 10 Jahre bereits Restschuldbefreiung erteilt oder versagt wurde und wenn er rechtskräftig wegen einer der in den §§ 283 bis 283 c StGB genannten Straftatbestände (Bankrott, besonders schwerer Fall des Bankrotts, Verletzung der Buchführungspflicht, Gläubigerbegünstigung) verurteilt worden ist.
Ein Stundungsantrag ist in den nachfolgenden Antragsvordrucken enthalten.
Restschuldbefreiung
Natürliche Personen können im Rahmen des Insolvenzverfahrens Restschuldbefreiung erlangen. Informationen hierzu enthält die unten aufgeführte Broschüre "Der Weg zur Verbraucherentschuldung".
Formulare und Informationen
- Verbraucherinsolvenzverfahren
-
Regelinsolvenzverfahren
(natürliche Person)
- Stundung der Verfahrenskosten