Geldannahmestelle
Die Gerichtszahlstelle des Amtsgerichts Mühldorf am Inn wurde aufgelöst, eingerichtet wurde eine Geldannahmestelle.
Zahlungen sind nunmehr grundsätzlich unbar und nur noch ausschließlich an eine der nachfolgenden Bankverbindungen der Landesjustizkasse Bamberg zu leisten.
Bankverbindung
Bayerische Landesbank Muenchen
BLZ: 700 500 00
BIC: BYLADEMM
Empfänger: Landesjustizkasse Bamberg
Konto für Einzahlung von Kostenvorschüssen, Gebühren und Geldauflagen
Kontonummer: 3024919
IBAN: DE78 7005 0000 0003 0249 19
Konto für Einzahlung von Geldstrafen
Kontonummer: 2024919
IBAN: DE31 7005 0000 0002 0249 19
Konto für sonstige Zahlungen, z.B. Sicherheitsleistung bei Zwangsversteigerung
Kontonummer: 24919
IBAN: DE34 7005 0000 0000 0249 19
Hinweise
Angaben
Bitte bei allen Zahlungen, Überweisungen und Schreiben unbedingt das Kassen - oder gerichtliche Aktenzeichen sowie die zuständige Behörde (z.B. Amtsgericht Mühldorf am Inn) angeben. Ohne diese Angaben ist eine Zuordnung der Zahlung nicht möglich!
Bei Einzahlung von Sicherheitsleistungen in Zwangsversteigerungsverfahren ist zusätzlich unbedingt der Vermerk "Sicherheitsleistung" mit anzugeben!
Vorschusszahlungen
Vorschusszahlungen sollten erst nach Vergabe einer Rechnungsnummer durch die Gerichte und einer Zahlungsaufforderung, die die notwendigen Buchungsdaten enthält, entrichtet werden;
Lastschriftverfahren
eine Teilnahme am Lastschriftverfahren ist möglich;
Scheckzahlungen
Seit dem 01.11.2016 sind Zahlungen an die Staatskasse durch Verrechnungsscheck nicht mehr zulässig.
Schecks für z. B. Gerichtskosten und Vorschusszahlungen dürfen von den Justizbehörden nicht mehr angenommen werden.
Ausgenommen sind nur wenige spezialgerichtliche vorgesehene Zahlungen wie z.B. Sicherheitsleistungen in Zwangsversteigerungsverfahren (§ 69 Abs. 2 ZVG)
Der bare Zahlungsverkehr ist grundsätzlich zu vermeiden.
Barauszahlungen von Zeugen-, Sachverstaendigen- und Dolmetscherentschädigung sind daher nicht möglich.
Nur in begrenzten Ausnahmefällen (z.B. Kaution, Sicherheitsleistungen und wenn dem Zahlungspflichtigen eine unbare Zahlung nicht möglich ist, oder bei Beträgen in einer Höhe bis 24,99 Euro) ist eine Bareinzahlung möglich.