Zwangsvollstreckung

Informationen zum Vollstreckungsrecht
Der Begriff „Zwangsvollstreckung“ betitelt die zwangsweise Durchsetzung von Ansprüchen mittels staatlicher Verfahren.
Voraussetzung für die Einleitung einer Zwangsvollstreckung ist das Vorhandensein eines Vollstreckungstitels (z.B. eines zuvor erwirkten Urteils) gegen den Schuldner.
Wenn der Schuldner trotz des Titels nicht freiwillig leistet, bestehen verschiedene Möglichkeiten, um die titulierten Ansprüche dennoch durchzusetzen. Beispielsweise kann zur Befriedigung einer Geldforderung eine Pfändung von Bankguthaben oder Arbeitslohn des Schuldners beim zuständigen Vollstreckungsgericht erwirkt werden. Auch ist unter gewissen Voraussetzungen möglich, einzelne Vermögensgegenstände, wie einen Pkw oder andere wertvolle Gegenstände, pfänden zu lassen und aus dem Verwertungserlös befriedigt zu werden.
Neben der Vollstreckung in bewegliche Sachen kann auch in unbewegliches Vermögen, also in Immobilien, vollstreckt werden. Hierfür besteht eine gesonderte Zuständigkeit des Versteigerungsgerichts.
Sofern nicht bekannt ist, ob der Schuldner über pfändbares Vermögen bzw. Einkommen verfügt, kann zunächst der Gerichtsvollzieher damit beauftragt werden, beim Schuldner eine Auskunft über dessen Vermögen zu erwirken (Vermögensauskunft). Ggf. können vom Gerichtsvollzieher auch sog. Drittauskünfte eingeholt werden, um etwa den Arbeitgeber oder ein auf den Schuldner zugelassene Kraftfahrzeug zu ermitteln.
Weiteres zum Thema „Zwangsvollstreckung“ können Sie auch auf der Seite des Bundesjustizministeriums entnehmen. Siehe hierzu: https://www.bmj.de/DE/themen/wirtschaft_finanzen/zwangsvollstreckung/ueberblick/ueberblick_ar tikel.html
Im Downloadbereich findet sich außerdem eine Broschüre zur Zwangsvollstreckung.Das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht (Abteilung für Mobilarvollstreckung) ist u. a. zuständig für folgende Bereiche:
- Pfändung von Forderungen und sonstiger Ansprüche (durch Erlass eines Pfändungs-und Überweisungsbeschlusses)
- Entscheidung über Anträge auf Vollstreckungs-/Räumungsschutz bzw. Pfändungsschutz
- Entscheidung über Widersprüche gegen die Eintragungsanordnung ins Schuldnerverzeichnis
- Erlass von Durchsuchungsbeschlüssen und Haftbefehlen in Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft
- Entscheidungen über Einwendungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung betreffen
- Festsetzung der
Zwangsvollstreckungsvollstreckungskosten gemäß § 788 ZPO
- Gewährung von Prozesskostenhilfe für Zwangsvollstreckungsverfahren
Bitte beachten Sie:
Das bayernweite Schuldnerverzeichnis wird beim zentralen Vollstreckungsgericht in Hof geführt.
Beim Vollstreckungsgericht Mühldorf a. Inn können keine Auskünfte hierzu erteilt werden. Diesbezügliche Anfragen sind direkt an das zentrale Vollstreckungsgericht in Hof zu richten.
Ferner ist das Vollstreckungsgericht nicht der richtige Adressat, wenn eine Ratenzahlung gewünscht wird. Bitte wenden Sie sich hier direkt an den Gläubiger bzw. Gläubigervertreter.
In diesem Zusammenhang wird jedoch vorsorglich darauf hingewiesen, dass bei Pfändungen durch den bayerischen Rundfunk in der Regel keine Ratenzahlungsvereinbarung mehr abgeschlossen kann.
Erreichbarkeit:
Zimmer Nr. 013 im
Erdgeschoss
Telefon: 08631 / 6106-119 oder -121
Telefax: + 49 96 21 96 24 14 81 3
Sprechzeiten:
Montag bis Freitag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr oder nach Vereinbarung
Bei persönlicher Vorsprache wird möglichst um vorherige telefonische Terminvereinbarung gebeten.
Bitte beachten Sie, dass durch das Gericht keine rechtliche Beratung erfolgen darf. Hierfür können Sie sich ggf. an einen Rechtsanwalt oder eine Schuldnerberatungsstelle wenden. Sofern Sie über kein oder nur geringes Einkommen verfügen, kann Beratungshilfe beantragt werden.
Weitere Hinweise:
Es wird darum gebeten, Anträge möglichst in schriftlicher Form einzureichen.
Hilfreiche Merkblätter und Hinweise zur Antragstellung finden Sie in unserem Downloadbereich.
Für Aufträge an Gerichtsvollzieher und für Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sind zwingend die hierfür vorgesehenen Formulare zu nutzen.
Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts sind gemäß § 130d ZPO verpflichtet, Anträge an das Gericht elektronisch zu übermitteln.
Der Vollstreckungstitel ist - außer in den Fällen des § 829a ZPO - weiterhin im Original einzureichen.
Gerichtsvollzieher
Den Gerichtsvollziehern ist
die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen eines Schuldners übertragen.
Ferner übernimmt der Gerichtsvollzieher auch die Aufgaben im Zustellungswesen
sowie das Verfahren über die Abgabe der Vermögensabgabe.
Zur Entgegennahme und Weiterleitung von Aufträgen und sonstiger für die Gerichtsvollzieher bestimmter Eingänge ist beim Amtsgericht Mühldorf am Inn eine Gerichtsvollzieherverteilungsstelle eingerichtet.
Die Gerichtsvollzieherverteilungsstelle ist unter der Telefonnummer 08631 / 6106-107 erreichbar.Formulare, Muster, Informationsblätter:
- Broschüre Zwangsvollstreckung
- Antrag eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses - für Forderungen die keine gesetzlichen Unterhaltsansprüche sind -
- Antrag eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses - für gesetzliche Unterhaltsforderungen -
- Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers
- Pfändungsschutzantrag für Kontoguthaben (Doppelpfändung)
- Pfändungsschutzantrag für Kontoguthaben (einmalige Freigabe)
- Informationen zum Pfändungsschutzkonto
- Informationen zum Pfändungsschutzantrag für Kontoguthaben
- Information zum Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung
- Informationen zur Erhöhung des Sockelfreibetrages und zur Festsetzung abweichender Freibeträge
- Räumungsschutzantrag