Betreuungsverfahren
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Was ist ein Betreuungsverfahren?
Eine Betreuung wird angeordnet, wenn ein Erwachsener
- wegen einer Krankheit oder einer Behinderung nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu regeln
und
- keine Vorsorgevollmacht vorliegt oder wenn der Bevollmächtigte die Vollmacht nicht ausübt
Das Betreuungsgericht bestimmt dann einen Betreuer, der sich um die Aufgabenbereiche kümmert, die der Betroffene nicht mehr eigenständig bewältigen kann.
Im Wesentlichen umfasst dies die Organisation des Alltags sowie die gesundheitlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Angelegenheiten des Betroffenen.
Entmündigung, Vormundschaft für Erwachsene und Gebrechlichkeitspflegschaft gibt es nicht mehr. Diese Rechtsinstitute wurden bereits 1992 durch das Betreuungsrecht ersetzt.
Welche Auswirkungen hat eine Betreuung für den Betroffenen?
Die Bestellung eines Betreuers bedeutet keine Entmündigung oder einen Verlust der Geschäftsfähigkeit.
Die Geschäftsfähigkeit beurteilt sich - unabhängig vom Betreuungsverfahren - wie bei allen anderen Personen allein danach, ob der Handelnde bei einem Rechtsgeschäft das Wesen, die Bedeutung und die Tragweite der eigenen Entscheidung einsehen und sein Handeln danach ausrichten kann. Die Einrichtung einer Betreuung gegen den freien Willen des Betroffenen ist nicht möglich.
Wenn jemand sich selbst oder sein Vermögen erheblich gefährdet, kann das Gericht einen Einwilligungsvorbehalt anordnen. Der Betreute kann dann nur noch mit vorheriger Zustimmung seines Betreuers rechtswirksame Willenserklärungen abgeben. Auf die Eheschließung und auf Verfügungen von Todes wegen kann sich ein Einwilligungsvorbehalt nicht erstrecken.
Ehegattennotvertretungsrecht
Sofern keine Vollmacht vorliegt und ein Ehegatte/ Lebenspartner aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit nicht selbst in der Lage ist, seine Gesundheitsangelegenheiten zu besorgen, kann ihn/sie der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner bis zu einem Zeitraum von 6 Monaten in Gesundheitsfragen vertreten, außer die Ehegatten/Lebenspartner leben getrennt oder es ist anzunehmen, dass der betroffene Ehegatte/Lebenspartner die Vertretung ablehnt.
Was sind die Aufgaben des Betreuers?
Der Betreuer vertritt den Betreuten in dem ihm übertragenen Wirkungskreis als gesetzlicher Vertreter. Die übertragenen Aufgaben sind von dem Betreuer so zu erledigen, wie es dem Wohl des Betreuten entspricht. Er muss auf die Wünsche des Betroffenen eingehen, soweit dies dem Wohl des Betroffenen nicht widerspricht.
Der Betreuer ist dem Betreuungsgericht gegenüber zur Rechnungslegung über das verwaltete Vermögen verpflichtet. Besondere Rechtsgeschäfte bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung des Betreuungsgerichts, wie z.B. Grundstücksgeschäfte, Erbauseinandersetzungen, Kündigung der Mietwohnung, Kreditaufnahmen und besondere Geldanlagen.
Muss der Betreuer Aufgaben der Pflege übernehmen?
Nicht zu verwechseln ist der Begriff "Betreuung" mit der tatsächlichen körperlichen Pflege des Betroffenen. Dies ist nicht Aufgabe des Betreuers, sondern nur die Organisation der Pflege, z.B. eines Pflegedienstes.
Hat die Betreuung Einfluss auf Eheschließung, Errichtung von Testamenten und Wahlrecht?
Die Anordnung der Betreuung hat auf Eheschließung, die Errichtung von Testamenten sowie auf das Wahlrecht keinen Einfluss.
Der Betreute kann heiraten, wenn er nicht geschäftsunfähig ist, und ein Testament errichten, wenn er testierfähig ist. Es bedarf hierfür nie der Zustimmung des Betreuers.
Antrag oder Anregung einer Betreuung
Der Betroffene kann selbst einen Antrag auf Betreuung stellen.
Auch jede andere Person, wie Familienangehörige, Nachbarn, Arbeitskollegen oder Behördenmitarbeiter, die ein Bedürfnis für die Einrichtung der Betreuung erkennt, kann ein solches Verfahren anregen. Das Betreuungsgericht prüft dann von Amts wegen, ob eine Anordnung erforderlich ist.
Welches Gericht ist zuständig für eine Betreuung?
Zuständig ist in erster Linie das Gericht, in dessen Bezirk der Betroffene zur Zeit der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Wie erfolgt die Auswahl des Betreuers?
Der Betreuer wird vom Betreuungsgericht bestimmt. Den Wünschen des Betreuten ist grundsätzlich zu entsprechen, wenn der Benannte dazu geeignet ist und auch bereit, diese Aufgaben zu übernehmen. Vorsorglich kann dies mit einer Betreuungsverfügung festgelegt werden.
Liegt keine Betreuungsverfügung vor oder ist die genannte Person verhindert, wird versucht, eine dem Betroffenen nahestehende Person aus dem Verwandten- oder Bekanntenkreis oder eine sonst ehrenamtlich tätige Person auszuwählen. Ist dies nicht möglich oder erscheint die Einsetzung einer ehrenamtlichen Person nicht sinnvoll, kann die Betreuung auch einem selbstständigen Berufsbetreuer, einem Mitglied eines Betreuungsvereins oder der Betreuungsbehörde übertragen werden.
Der Betroffene hat die Möglichkeit, durch eine Betreuungsverfügung im Voraus festzulegen, wen das Gericht im Falle einer Betreuung als rechtlichen Betreuer bestellen oder keinesfalls einsetzen soll. Das Betreuungsgericht darf von dieser Verfügung nur abweichen, wenn ein Schaden für das Wohl des Betroffenen zu befürchten ist.
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Was ist ein Verfahren zur Unterbringung oder zu ärztlichen Zwangsmaßnahmen?
Das Betreuungsgericht ist auch zuständig für Anträge auf Genehmigung für
- die Unterbringung Erwachsener, etwa in geschlossenen psychiatrischen Krankenhäusern oder beschützenden (Pflege-)Heimen,
- freiheitsentziehende Maßnahmen an Erwachsenen (zum Beispiel Bettgitter in Seniorenheimen, Fixierungen in Krankenhäusern) und
- ärztliche Zwangsmaßnahmen.
Unter welchen Voraussetzungen wird eine Unterbringung, freiheitsentziehende Maßnahme oder ärztliche Zwangsmaßnahme angeordnet?
Ist bei einem Betroffenen kein freier Willen mehr vorhanden, kann das Betreuungsgericht auf Antrag eine freiheitsentziehende Maßnahme oder eine ärztliche Zwangsmaßnahme anordnen, wenn
- krankheitsbedingt die Gefahr einer erheblichen gesundheitlichen Selbstschädigung oder Selbsttötung vorliegt,
oder
- die Bedrohung von bedeutenden Rechtsgütern (Leib und Leben, körperliche Unversehrtheit) anderer Personen durch den Betroffenen besteht.
Ziel ist die Sicherstellung des Wohls des Betroffenen.
Gegen den freien Willen eines Betroffenen werden keine Zwangsmaßnahmen angeordnet. Verfügt der Betroffene über die natürliche Einsichtsfähigkeit in die Bedeutung und Tragweite der gesundheitlichen Beeinträchtigung / Krankheit, darf er frei entscheiden, ob er seine Krankheit/ gesundheitliche Beeinträchtigung behandeln oder sich in eine psychiatrische Einrichtung einweisen lassen möchte.
Antrag für eine Zwangsmaßnahme
Richtet sich die Gefährdung gegen den Betroffenen selbst, ist der Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigte antragsberechtigt.
Bei Gefährdung der öffentlichen Sicherheit wird der Antrag von der zuständigen Behörde gestellt.
Welches Gericht ist zuständig
Zuständig ist in erster Linie das Betreuungsgericht, bei dem bereits ein Betreuungsverfahren anhängig ist.
Andernfalls ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Unterbringung veranlasst ist, weil sich der Betroffene dort aufhält.
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Bei einem Betreuungsverfahren entstehen Gerichtsgebühren, gerichtliche Auslagen (z.B. Sachverständigenkosten) und Vergütungsansprüche für die Betreuer und Verfahrenspfleger.
1. Gerichtskosten
Die gerichtlichen Gebühren und einige Auslagen werden nur erhoben, wenn das Vermögen des Betreuten nach Abzug von Verbindlichkeiten 25.000 EUR übersteigt. Bei der Berechnung wird der Wert einer selbstgenutzten Immobilie nicht berücksichtigt.
Manche Auslagen, wie zum Beispiel für einen Verfahrenspfleger, werden dem Betreuten in Rechnung gestellt, wenn er über mehr als 10.000 EUR Vermögen verfügt. In diesen Fällen wird ein Eigenheim miteingerechnet.
Für jedes angefangene Kalenderjahr wird eine Gebühr in Höhe von 10 EUR pro angefangene 5.000 EUR Vermögen erhoben. Die Mindestgebühr beträgt 200 EUR. Bei einer Betreuung ohne den Aufgabenkreis "Vermögenssorge" beträgt die Höchstgebühr 300 EUR.
Endet eine Betreuung nach weniger als 3 Monaten, beträgt die Gebühr 100 EUR
2. Vergütung und Aufwendungsersatz für Betreuer
Berufsbetreuer erhalten eine Vergütung nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG). Ehrenamtliche Betreuer haben Anspruch auf Erstattung einer Aufwandspauschale (§ 1835 a BGB) oder Aufwendungsersatz (§ 1835 BGB).
Die Vergütung eines Betreuers muss der Betreute selbst tragen, wenn er über mehr als 10.000 EUR Vermögen verfügt. Andernfalls übernimmt die Staatskasse diese Kosten.
Als mittellos gilt der Betreute dann, wenn sein Einkommen oder Vermögen 10.000 EUR nicht übersteigt, wobei eine selbstgenutzte Immobilie und bestimmte Vorsorgeverträge für Rente oder Bestattung nicht mitgerechnet werden. Das Einkommen darf einen Betrag nicht übersteigen, der nach den sozialhilferechtlichen Bestimmungen berechnet wird.
Erwirbt der Betreute später Vermögen (z.B. durch eine Erbschaft) oder erzielt er höhere Einkünfte, können die aus der Staatskasse ausgezahlten Beträge vom Betreuten zurückgefordert werden. Nach dem Tod des Betreuten können evtl. die Erben zur Rückzahlung verpflichtet sein (§ 1836 e BGB).
3. Kosten Unterbringungsverfahren und Zwangsmaßnahmen
Für Unterbringungs- und Zwangsmaßnahmen fallen keine Gerichtsgebühren an. Es sind vom Betroffenen nur die Auslagen für einen Verfahrenspfleger zu erstatten, falls ein solcher bestellt wird und der Betroffene über Vermögen von mehr als 10.000 EUR verfügt. Ein Eigenheim bleibt hierbei unberücksichtigt.
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- Antrag Betreuungsgerichtliche Genehmigung
- Antrag Aufwandsentschädigung oder Aufwandspauschale
- Nachweis Sperrvereinbarung
- Rechnungslegung Buchungsliste
- Rechnungslegung Vermögensliste
- Bericht über persönliche Verhälnisse d. Betreuten
- Selbstverwaltungserklärung d. Betreuten
- Schlussbericht Betreuer
- Verzichtserklärung / Entlastungserklärung
- Antrag auf Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung
- Antrag auf Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen
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Postanschrift: Amtsgericht Landshut
- Betreuungsgericht -
Maximilianstraße 22
84028 Landshut
Sofern vorhanden, bitte Aktenzeichen angeben!
Die Sprechzeiten sind Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr.
Die individuellen Arbeitszeiten der Mitarbeiter können von den regulären Öffnungszeiten des Amtsgerichts Landshut abweichen.
Telefon: Durchwahl:
0871-84 -12 69
-12 34
-11 64
-13 76
-12 36
-12 33
-12 35
-13 78
-11 76
Formbedürftige Erklärungen können auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden
- mittels eines besonderen elektronsichen Postfachs
- über das Formular zur Einreichung elektronischer Dokumente https://formularserver-bp.bayern.de/intelliform/forms/bayernportal/bayernportal/Ministerien/stmj/rechtssichere_dateiuebermittlung/index?caller=01999286154
- Weiterführende Informationen zur elektronischen Kommunikation mit derJustiz finden Sie auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriumsder Justiz unter https://www.justiz.bayern.de/ejustice/eRV
- Adoptionen
- Bereitschaftsdienst
- Betreuungsverfahren
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