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Amtsgericht Landshut

Justiz ist für die Menschen da – Recht Sicherheit Vertrauen

Privatklagen

Die in § 374 StPO aufgeführten Delikte, wie zum Beispiel Beleidigung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch etc., können im Wege der Privatklage vom Verletzten verfolgt werden, ohne dass es einer vorgängigen Anrufung der Staatsanwaltschaft bedarf; die öffentliche Klage wird wegen der in § 374 StPO bezeichneten Straftaten von der Staatsanwaltschaft nur dann erhoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.

Voraussetzung zur Erhebung einer Privatklage ist in den in § 380 StPO bezeichneten Fällen, dass ein Sühneversuch der beiden Parteien erfolglos versucht wurde und der Kläger dem Gericht mit der Klage eine entsprechende Bescheinigung der Vergleichsbehörde vorlegt.

In Privatklageverfahren besteht in der Regel Vorschusspflicht.

Erreichbarkeit:
Zimmer 208, Telefon: 0871 / 84-1277 oder
Zimmer 207, Telefon: 0871 / 84-1251
Telefax: +499621962410822

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