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Amtsgericht Landshut

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Zwangsversteigerung

Zwangsversteigerung

Der örtliche Zuständigkeitsbereich für Zwangsversteigerungen umfasst den Landgerichtsbezirk Landshut.

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Die Grafik zeigt den Landgerichtsbezirk Landshut mit den einzelnen Amtsgerichtsbezirken, nämlich: Landshut, Eggenfelden, Landau an der Isar, Freising und Erding.

Die Zwangsversteigerungsabteilung des Amtsgerichts Landshut ist zuständig für die Versteigerung von bebauten und unbebauten Grundstücken, von Erbbaurechten, Wohnungseigentumseinheiten und Wohnungserbbaurechten.

Was ist ein Zwangsversteigerungsverfahren?

Versteigerungen werden entweder im Wege der Zwangsvollstreckung (Vollstreckungsversteigerung) oder zur Aufhebung der Eigentümergemeinschaft (Teilungsversteigerung) durchgeführt. 

Die erstere wird von einem oder mehreren Gläubigern des Grundstückseigentümers betrieben, die letztere von den Miteigentümern selbst.

Was ist ein Zwangsverwaltungsverfahren?

 Dieses Verfahren erfolgt auf Antrag eines Gläubigers zur Befriedigung einer titulierten Geldforderung aus den Erträgnissen (Miet- und Pachteinnahmen) des Grundbesitzes.

Wo finde ich Infos zu den Versteigerungsterminen?

Sämtliche Versteigerungstermine werden ca. 8 Wochen vor dem Termin auf der Internetplattform www.zvg-portal.de und www.hanmark.de veröffentlicht.

Neben Informationen über anstehende Versteigerungstermine und kurzfristige Terminsaufhebungen ist in der Regel auch das zum Zwecke der Verkehrswertermittlung durch das Gericht erholte Sachverständigengutachten in Auszügen zum Download bereitgestellt.

Bitte beachten Sie, dass das Amtsgericht Landshut anderen Internetseiten keine Informationen zur Verfügung stellt.


Wichtige Hinweise

Eine Übersendung von Gutachten ist nicht möglich.

Die vollständigen Wertgutachten können bei der Serviceeinheit des Amtsgerichts Landshut Montag bis Freitag in der Zeit von 08.30 Uhr bis 11:30 Uhr eingesehen werden.

Wie läuft ein Versteigerungstermin ab?

Verkehrswert und seine Bedeutung:

Festgesetzt wird der Verkehrswert aufgrund eines Schätzungsgutachtens, das von einem vom Gericht bestellten Sachverständigen erstellt wurde.

Der Verkehrswert gibt den gegenwärtigen Marktwert des Objekts an, d.h. den Preis, der bei einer freihändigen Veräußerung möglicherweise zu erzielen wäre, und kann daher für die Bietinteressenten eine Orientierungsmöglichkeit sein.

Bei einem Gebot unter 5/10 des Verkehrswertes muss der Zuschlag von Amts wegen versagt werden.
Sofern das Gebot zwar 5/10 nicht aber 7/10 des festgesetzten Verkehrswertes erreicht, besteht die Möglichkeit, 
dass auf Antrag eines Gläubigers der Zuschlag versagt werden muss.

Wenn die Wertgrenzen in einem früheren Termin weggefallen sind, ergibt sich dies aus der Terminsbestimmung. Der Zuschlag kann dann zu einem geringeren Betrag erteilt werden, es sei denn, der Gläubiger bewilligt die Einstellung des Verfahrens, weil ihm das Gebot zu niedrig ist.



Geringstes Gebot:

Das geringste Gebot hat mit dem Verkehrswert nichts zu tun. Es wird nach besonderen Kriterien berechnet und im Versteigerungstermin bekanntgegeben. Das geringste Gebot gibt vor, mit welchem Betrag zu bieten begonnen werden kann (Mindestgebot) und welche Rechte vom Erwerber zu übernehmen sind.


Ausschluss der Mängelhaftung:

In der Zwangsversteigerung ist eine Haftung aufgrund von Mängeln des Objekts (Sachschäden, unerkannte öffentliche Lasten etc.) ausgeschlossen. Das Gericht haftet auch nicht bei Fehlern im Gutachten. Das Objekt wird so versteigert, wie es sich zum Zeitpunkt der Versteigerung in Natur darstellt.


Bietersicherheit:

Das Gesetz räumt einem gewissen Kreis von Beteiligten das Recht ein, vom Bieter Sicherheit zu verlangen, die dann sofort erbracht werden muss. Kann dies nicht unverzüglich geschehen, muss das Gebot zurückgewiesen werden. Eine Verlängerung der Bietzeit zur Beschaffung der Sicherheit ist nicht möglich.

Die Bietersicherheit beträgt in der Regel stets 10 % des in der Terminsbestimmung genannten Verkehrswertes.

Die Sicherheitsleistung kann nur erbracht werden durch:

  • Bundesbankscheck.
  • Verrechnungsscheck, der im Inland zahlbar und durch ein zugelassenes Kreditinstitut ausgestellt ist

           Achtung

           Der Scheck darf frühestens am 3. Werktag vor dem Versteigerungstermin ausgestellt worden sein

           Ein von Ihnen selbst unterschriebener Scheck ist als Sicherheitsleistung nicht geeignet.

  •  unbefristete, unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft eines zugelassenen Kreditinstitutes.

  • Überweisung an die Landesjustizkasse Bamberg auf Konto Nr. 24 919 bei der BayernLB München BLZ 700 500 00, (IBAN: DE 34 7005 0000 0000 024919, BIC: BYLA DE MM), unter Angabe des Aktenzeichens des Versteigerungsverfahrens und des zuständigen Amtsgerichts, sofern der Betrag der Gerichtskasse vor dem Versteigerungstermin gutgeschrieben ist und ein Nachweis hierüber im Termin vorliegt.
    Der Nachweis der Gutschrift erfolgt durch direkte Mitteilung der Landesjustizkasse an das Gericht. Um eine rechtzeitige Mitteilung zu gewährleisten, ist eine Laufzeit von mindestens zehn Arbeitstagen vom Überweisungstag bis zum Versteigerungstermin einzukalkulieren. Sofern der Bieter nicht Meistbietender geblieben ist, wird die Sicherheitsleistung unaufgefordert zurücküberwiesen. 

Andere Zahlungsmittel, insbesondere Bargeld oder auch z.B. Wertpapiere, Bausparverträge, Sparkassenbücher, Bankbestätigungen, einfache Schecks sind nicht als Sicherheitsleistung zugelassen.



Zuschlag:


Wird Wohnungseigentum versteigert, kann der Zuschlag von der Zustimmung des WEG-Verwalters, bei Erbbaurechten von der Zustimmung des Grundstückseigentümers abhängen. Ob dies der Fall ist, ergibt sich aus dem Grundbuch und wird auch in der Terminsbestimmung bekannt gemacht. Der Rechtspfleger darf dann den Zuschlag nur erteilen, wenn die Zustimmung vorliegt; ggf. ist deshalb ein gesonderter Termin zur Zuschlagsverkündung zu bestimmen.

In besonders begründeten Fällen kann auch aus anderen Gründen die Zuschlagsverkündung auf einen gesonderten Termin verlegt werden.

Mit Verkündung des Zuschlags geht das Eigentum - mit allen Rechten und Pflichten - sofort auf den Ersteher über. Eine notarielle Beurkundung und die Grundbucheintragung sind hierfür nicht erforderlich.

Wie geht es nach dem Versteigerungstermin weiter?

Eigentumsumschreibung im Grundbuch:

Die Eintragung im Grundbuch wird durch das Vollstreckungsgericht veranlasst, sobald der Zuschlagsbeschluss rechtskräftig ist, die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes über die Bezahlung der Grunderwerbsteuer vorliegt und der Teilungsplan (-> Verteilungstermin) ausgeführt ist. Gleichzeitig mit der Eintragung des Erstehers als Eigentümer werden alle Rechte, die nicht bestehen geblieben sind, im Grundbuch gelöscht.


Verteilungstermin:

Zur Verteilung des Versteigerungserlöses an die Gläubiger wird ein gesonderter Termin bestimmt, der nicht öffentlich ist. Er findet in der Regel zwei bis drei Monate nach dem Zuschlag statt.

Rechtzeitig zu diesem Termin ist das Bargebot zuzüglich 4 % Zinsen vom Zuschlag bis Verteilungstermin an das Gericht zu zahlen.

 

Verzinsung des Bargebots:

Das Bargebot ist vom Ersteher vom Tag des Zuschlags bis zum Verteilungstermin mit 4 % p.a. zu verzinsen.

Die Verzinsungspflicht endet vorzeitig, wenn das Geld bei der Hinterlegungsstelle eines Amtsgerichts unter Verzicht auf Rücknahme hinterlegt wurde.

Soweit für das Gebot Sicherheit in Form von Schecks oder durch Überweisung geleistet worden ist, wird diese Zahlung auf das Meistgebot angerechnet und auf Antrag des Meistbietenden hinterlegt, so dass hierfür keine 4 % Zinsen zu zahlen sind.


Zahlung des baren Meistgebots:

Der Meistbietende hat sein Bargebot rechtzeitig vor dem Verteilungstermin an das Gericht zu zahlen. Barzahlung im Verteilungstermin ist ausgeschlossen.

Achtung!

Es ist Aufgabe des Erstehers, rechtzeitig zum Verteilungstermin die Zahlung des Meistgebotes gegenüber dem Vollstreckungsgericht nachzuweisen.

Wird die Zahlung des Meistgebots nicht spätestens im Verteilungstermin nachgewiesen, so hat das Gericht die Forderung gegen den Ersteher auf die Berechtigten zu übertragen und die Eintragung von Sicherungshypotheken in das Grundbuch anzuordnen. Dem Ersteher können hierdurch erhebliche Nachteile entstehen (Zwangsvollstreckung, Wiederversteigerung).

Bestehenbleibende Rechte:

Ob der Ersteher im Einzelfall zusätzlich zum Bargebot im Grundbuch eingetragene Rechte zu übernehmen hat, wurde im Versteigerungstermin ausdrücklich bekannt gegeben.
Die Kapitalbeträge solcher Rechte (zuzüglich der dinglichen Zinsen ab dem Tag des Zuschlags) sind an den im Grundbuch eingetragenen Berechtigten direkt zu bezahlen. Ob die Grundschuld zur Zeit des Zuschlags valutierte oder nicht, ist bedeutungslos.

Kosten

Die Gerichtskosten für ein Versteigerungsverfahren bildet das Gerichtskostengesetz (GKG) und das Kostenverzeichnis (KostenV) in Anlage 1 des GKG.

1)      Antragskosten 


Gebühr in Höhe von 110,00 € (je Verfahren) (Nr. 2210 KostenV) sowie Auslagen für Zustellungen und Abschriften

 

2)      Verfahrenskosten

 

Der für die Gebühren maßgebliche Wert ist der Verkehrswert des zu versteigernden Objekts bzw. für das Verteilungsverfahren das Meistgebot einschließlich des Wertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechten (Anlage 2 der GKG).

 

Die Verfahrenskosten bestehen aus:

  • Allgemeinen Verfahrenskosten: 0,5 Gebühr gemäß Nr. 2211 KostenV
  • Kosten für den Versteigerungstermin:  0,5 Gebühr gemäß Nr. 2213 KostenV
  • Kosten für das Verteilungsverfahren: 0,5 Gebühr gemäß Nr. 2215 KostenV
  • Kosten für die Veröffentlichung des Versteigerungstermins
  • Kosten für das Wertgutachten durch einen Sachverständigen
  • Kosten für sonstige Auslagen (z.B. Zustelllungen)

Vom Antragsteller wird ein Vorschuss (i.d.R. in Höhe einer vollen Verfahrensgebühr sowie der Sachverständigenauslagen) erhoben.
Wird das Objekt versteigert, wird der Vorschuss zurückerstattet. Die Verfahrenskosten werden dem Versteigerungserlös vorweg entnommen.

Welche Zahlungen kommen auf den Ersteher zu?

1)      bares Meistgebot

zuzüglich 4 % Zinsen für den Zeitraum vom Zuschlag bis zum Verteilungstermin bzw. bis zu einer wirksamen Hinterlegung


2)    Kosten für Erteilung des Zuschlags:

0,5 Gebühr aus dem Wert des Meistgebots einschließlich des Wertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechten

Achtung!

Es ist Aufgabe des Erstehers, rechtzeitig zum Verteilungstermin die Zahlung des Meistgebotes gegenüber dem Vollstreckungsgericht nachzuweisen.

Wird die Zahlung des Meistgebots nicht spätestens im Verteilungstermin nachgewiesen, so hat das Gericht die Forderung gegen den Ersteher auf die Berechtigten zu übertragen und die Eintragung von Sicherungshypotheken in das Grundbuch anzuordnen. Dem Ersteher können hierdurch erhebliche Nachteile entstehen (Zwangsvollstreckung, Wiederversteigerung).

3)  Kosten der Eintragung als Eigentümer im Grundbuch

 

4)      Grunderwerbssteuer in Höhe von 3,5 % aus dem Meistgebot, einschließlich des Wertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechten

Links zu Bekanntmachungen
Weitere Informationen und Downloads
Kontakt

Postanschrift:                                Amtsgericht Landshut

                                                      - Zwangsversteigerung -

                                                         Maximilianstraße 22

                                                         84028 Landshut

 

 

Immer -sofern vorhanden-  bitte Aktenzeichen angeben!

 

 

Telefon:               Durchwahl:       

0871-84              -12 43

                            -11 83

                            -12 44

 

Fax:      +49 9621 962410820

 

Elektronischer Versand:

Bitte beachten Sie hierzu:

http://www.justiz.bayern.de/service/elektronischer-rechtsverkehr/ 

 

Die individuellen Arbeitszeiten der Mitarbeiter können von den regulären Öffnungszeiten des Amtsgerichts Landshut abweichen.

 

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