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Amtsgericht Landshut

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Nachlassverfahren

Nachlassverfahren

Was ist ein Nachlassverfahren?

Nachlassverfahren sind insbesondere:

  •   die Verwahrung und Eröffnung letztwilliger Verfügungen
  • die Ermittlung und Feststellung der Erben
  • die Erteilung von Erbscheinen
  • die Erteilung von europäischen Nachlasszeugnissen
  • die Erteilung von Testamentsvollstreckerzeugnissen
  • die Entgegennahme und Beurkundung von Erklärungen gegenüber dem Nachlassgericht, insbesondere der Ausschlagung der Erbschaft oder Anfechtung der Annahme der Erbschaft
  •  die Nachlasssicherung oder Nachlassverwaltung, soweit im Einzelfall erforderlich

 

Das Nachlassgericht hat ausschließlich die Aufgabe, die Erbfolge festzustellen, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist oder beantragt wird.

Örtliche Zuständigkeit

Für das Nachlassverfahren ist das Amtsgericht - Nachlassgericht - zuständig, in dessen Bezirk der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Ermittlung und Feststellung von Erben

Das Nachlassgericht ermittelt Erben von Amts wegen, wenn bekannt ist, dass zum Nachlass ein Grundstück oder sonstiges Vermögen gehört, dessen Wert die Beerdigungskosten übersteigt.

Um dies festzustellen, wird zunächst ein allgemeiner Fragebogen an einen Angehörigen übersandt, erst dann entscheidet sich der Fortgang des Verfahrens. 

  


Testamente

Werden nach dem Todesfall Testamente gefunden, besteht die Pflicht, diese unverändert im Original beim Nachlassgericht abzuliefern!

Erteilung von Erbscheinen

Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis, das die Erben und die Erbquoten benennt und damit dem Nachweis des Erbrechts dient.

Der Erbschein wird vom Nachlassgericht nur auf Antrag erteilt und ist gebührenpflichtig.

Voraussetzung für die Erteilung eines Erbscheins ist entweder eine Nachlassverhandlung (Termin beim Nachlassgericht) oder ein notariell beurkundeter Antrag.

Europäisches Nachlasszeugnis

Für Nachlassgegenstände und Vermögen außerhalb Deutschlands ist möglicherweise ein Erbschein nicht ausreichend, sondern es kann ein Europäisches Nachlasszeugnis notwendig sein. Dieses gilt in den Mitgliedstaaten der EU außer Irland und Dänemark.

 

Erkundigen Sie sich z.B. bei einer ausländischen Behörde oder Bank, ob der deutsche Erbschein ausreichend ist oder ob das Europäische Nachlasszeugnis benötigt wird.

 

Das Europäische Nachlasszeugnis wird vom Nachlassgericht nur auf Antrag erteilt und ist gebührenpflichtig.

Voraussetzung für die Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses ist entweder eine Nachlassverhandlung (Termin beim Nachlassgericht) oder ein notariell beurkundeter Antrag.

Amtliche Verwahrung von Testamenten

  •   Ihr handschriftliches Testament können Sie zu Hause aufbewahren oder in die amtliche Verwahrung geben.

Die Gebühr für die Verwahrung bei Gericht ist kostenpflichtig (einmalige Zahlung).

Hierzu kommt eine Gebühr für die Registrierung im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer.

Wenn Sie ihr Testament in amtliche Verwahrung geben wollen, vereinbaren Sie bitte einen Termin beim Nachlassgericht.

Mitzubringen sind:

-          Testament im Original

-          Personalausweis/Reisepass

-          Geburts- oder Heiratsurkunde

Bei gemeinschaftlichen Testamenten sollten grundsätzlich beide Ehegatten erscheinen oder mit Vorlage einer Vollmacht des Partners.


  • Notarielle Verfügungen von Todes wegen werden durch den Notar/die Notarin am Nachlassgericht zur Verwahrung eingereicht.
 

  • Rückgabe von verwahrten Testamenten und Erbverträgen

Die Rückgabe von Testamenten aus der amtlichen Verwahrung kann nur an den geschäftsfähigen Verfasser des Testaments persönlich erfolgen. Bei der Rückgabe von Erbverträgen  oder gemeinschaftlichen Testamenten kann die Rückgabe grundsätzlich nur an alle Beteiligten erfolgen. 

Voraussetzung ist die telefonische Vereinbarung eines Termins

Eine Bevollmächtigung zur Rücknahme von Testamenten aus der amtlichen Verwahrung ist nicht möglich.

Erbschaftsausschlagung

Sofern ein Erbe die Erbschaft nicht annehmen möchte, muss er sie ausschlagen.

Die Erbschaftsausschlagung kann nur persönlich von dem Erbberechtigten oder seinem Bevollmächtigten, unter Vorlage einer notariellen Vollmacht, erklärt werden vor:

  •   dem örtlich zuständigen Nachlassgericht oder
  •  dem Amtsgericht am Wohnort des Ausschlagenden oder

  • einem Notar

Bitte vereinbaren Sie zur Erbschaftsausschlagung vorab einen Termin beim Nachlassgericht oder dem Notar.

Die Ausschlagungserklärung muss innerhalb der Ausschlagungsfrist bei dem örtlich zuständigen Nachlassgericht oder dem Wohnortgericht des Ausschlagenden eingehen.

Diese Frist beträgt

  •           sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Erbe von dem Anfall der Erbschaft und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt.
  •           sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei Beginn der Frist im Ausland aufhält.

Achtung: Die Frist ist nur durch den Zugang der Erbschaftsausschlagung bei einem Amtsgericht gewahrt, auch wenn die Erklärung bei einem Notar abgegeben wird.

Die Beurkundung der Erbausschlagung ist gebührenpflichtig.

 

Maßnahmen zur Sicherung von Nachlässen

Sind Erben unbekannt und besteht ein Bedürfnis zur Sicherung des Nachlasses, kann nach Prüfung durch das Nachlassgericht eine Nachlasspflegschaft angeordnet werden.

Der Nachlasspfleger verwaltet den Nachlass für die unbekannten Erben.

Für die Kosten dieses Verfahren haftet der Nachlass. Dem Nachlasspfleger steht eine Vergütung für seine Tätigkeiten zu, welche ebenfalls aus dem Nachlass zu zahlen ist.

 

Keine Zuständigkeit des Nachlassgerichtes

Das Nachlassgericht ist nicht zuständig für die:

  • Berechnung und Abwicklung von Pflichtteils- und Vermächtnisansprüchen 
  • Verteilung des Nachlasses (Erbauseinandersetzung)
  • Festsetzung der Erbschaftssteuer 
  • Beratung über die inhaltliche Gestaltung von Testamenten 
Kosten

Bei einem Betreuungsverfahren entstehen Gerichtsgebühren, gerichtliche Auslagen (z.B. Sachverständigenkosten) und evtl. Nachlasspfleger.

 

1.                 Gerichtskosten

Die Gerichtskosten richten sich nach dem GNotKG (Gerichts- und Notarkostengesetz).

  • -Testamentsverwahrung:                                    

pauschal 75 Euro zzgl. Registrierung in deutschlandweiten Zentralen Testamentsregister (ZTR)  von jeweils 15,50 Euro.

  • Ausschlagung einer Erbschaft zu Protokoll des Nachlassgerichts:

mind. 30 Euro pro Termin,

ansonsten eine 0,5 Gebühr aus dem individuellen Nachlasswert nach Tabelle  zum GNotKG

  • Erbschein mit eidesstattlicher Versicherung:       

jeweils 1,0 Gebühr

aus dem individuellen Nachlasswert nach der Tabelle zum GNotKG

 

2.                             Kosten Nachlasspflegschaft und Nachlassverwaltung

  •  Gerichtskosten: es fällt kalenderjährlich eine Gebühr nach dem GNotGK an, die sich nach der Höhe des Nachlassvermögens richtet.
  •  Nachlasspfleger und Nachlassverwalter erhalten eine Vergütung nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG). Diese Kosten werden aus dem Nachlassvermögen entnommen, sofern solches vorhanden ist.
Weitere Informationen und Downloads
Kontakt

Postanschrift:                                     Amtsgericht Landshut

                                                               - Nachlassgericht -

                                                               Maximilianstraße 22

                                                               84028 Landshut

 

 

Immer Name des Erblassers / Testierenden und -sofern vorhanden-  bitte Aktenzeichen angeben!

 

Bitte beachten:

Termine zur u. a. Ausschlagung, Testamentsverwahrung und Erbscheinsanträge nur nach vorheriger Vereinbarung

 

 

Telefon:               Durchwahl:       

0871-84              -12 62

                            -12 61

                            -13 58

                            -11 78

                             -13 51

                             -11 07

 

Elektronischer Versand:

Bitte beachten Sie hierzu:

http://www.justiz.bayern.de/service/elektronischer-rechtsverkehr/ 

 

Die individuellen Arbeitszeiten der Mitarbeiter können von den regulären Öffnungszeiten des Amtsgerichts Landshut abweichen.

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