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Amtsgericht Landshut

Justiz ist für die Menschen da – Recht Sicherheit Vertrauen

Bußgeldverfahren

Über den zulässigen Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid entscheidet das Amtsgericht, wenn die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid aufrechterhält und die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht einstellt. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat, in bestimmten Fällen auch das Amtsgericht des Begehungsortes oder des Wohnortes des Betroffenen.

Erreichbarkeit:

Bußgeldverfahren gegen Erwachsene:
Zimmer 207, Telefon: 0871 / 84-1250,
Fax: +499621962410822

Bußgeldverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende:
Zimmer 229, Telefon: 0871 / 84-1258 oder 84-1390
Fax: +499621962412964

Verfahrensübersicht