Rechtshilfe
Im Gerichtsverfassungsgesetz ist festgeschrieben, dass sich die Gerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in Strafsachen Rechtshilfe zu leisten haben.
Das Ersuchen darf nicht abgelehnt werden.
Ein Ersuchen um Rechtshilfe ist an das Amtsgericht zu richten, in dessen Bezirk die Amtshandlung, zum Beispiel eine Vollstreckung, eine Ladung oder eine Zustellung, vorgenommen werden soll.
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